Im österreichischen Recht wird der Begriff „Annexion“ nicht in derselben rechtlichen und praktischen Bedeutung verwendet wie in einem völkerrechtlichen oder geopolitischen Kontext. Die Annexion beschreibt allgemein die einseitige Eingliederung eines Gebiets in das Territorium eines anderen Staates gegen den Willen des ursprünglichen Souveräns.
Im österreichischen nationalen Recht existiert jedoch kein spezifischer Paragraph oder Gesetz, der die Annexion im innerstaatlichen Kontext regelt oder beschreibt, da es sich hierbei grundlegend um einen völkerrechtlichen Begriff handelt, der die Beziehungen zwischen Staaten betrifft. In der nationalen Gesetzgebung Österreichs wäre eine solche Handlung überdies grundlegend irrelevant, da es nicht im Einflussbereich eines Nationalstaats liegt, über territoriale Erweiterungen anhand von nationalem Recht zu entscheiden.
Andererseits wird in Österreich, wie auch in anderen demokratischen und rechtsstaatlichen Systemen, der Umgang mit Gebietsveränderungen oder territorialen Fragen durch diplomatische und friedliche Mittel, im Einklang mit internationalem Recht geregelt, was üblicherweise über Verhandlungen und Verträge erfolgt. Österreich richtet sich dabei nach den Prinzipien der Souveränität und territorialen Integrität, wie sie in internationalen Vereinbarungen und Völkerrechtsordnungen, etwa der Charta der Vereinten Nationen, festgelegt sind.
Falls im österreichischen Recht von Gebietsreformen oder ähnlichen Veränderungen die Rede ist, geschieht dies im zumeist administrativen oder organisatorischen Rahmen (z. B. Neugliederung von Gemeinden) und nicht durch eine Annexion im klassischen Sinne. Solche administrativen Anpassungen unterliegen regelmäßig dem öffentlichen rechtlichen Verfahren, das in der Bundesverfassung der Republik Österreich sowie in speziellen Gesetzen geregelt ist, die die regionale Verwaltung betreffen.