Der Begriff „Annexrecht“ stammt ursprünglich aus dem deutschen Recht und wird in dieser spezifischen Form nicht im österreichischen Recht verwendet. In Deutschland bezieht sich das Annexrecht auf Rechte, die als „Anhängsel“ oder Nebenrechte zu einem Hauptrecht bestehen. Da der Begriff im österreichischen Recht nicht geläufig ist, erfolgt eine Erklärung im Kontext relevanter österreichischer Konzepte.
Im österreichischen Recht könnte man in einem umfassenderen Sinn Parallelen zu den Nebenrechten oder untergeordneten Rechten im Zusammenhang mit einem Hauptrecht ziehen. Beispielsweise im Bereich des Sachenrechts kann man sich das Recht des Fruchtnießers näher ansehen. Nach § 509 ABGB hat der Fruchtnießer das Recht, die „Nutzung oder die Früchte“ aus einer fremden Sache zu ziehen. Dies könnte als ähnelndes Prinzip zum Annexrecht betrachtet werden, da es sich hier um ein abgeleitetes oder zusätzliches Recht handelt, das an ein bestehendes Hauptrecht gebunden ist.
Ein weiteres Beispiel ist das Zubehörrecht im Rahmen von Eigentumsverhältnissen. Nach § 294 ff. ABGB gehört Zubehör automatisch zum Hauptgegenstand, was bedeutet, dass gewisse Rechte und Pflichten automatisch auf das Zubehör anwendbar sind, wenn sie den Hauptgegenstand betreffen.
In einem weitgefassten Sinne könnte man auch die Servituten (Dienstbarkeiten) betrachten, die nach § 472 ff. ABGB geregelt sind. Diese gewähren dem Berechtigten spezifische Nutzungsrechte an einer fremden Sache (z.B. das Wegerecht), welche ebenso als „anhängend“ zu einem Grundrecht oder Besitz betrachtet werden können.
Der Begriff des „Annexrechts“ als solcher ist jedoch nicht im österreichischen Recht systematisiert oder kodifiziert, und er wird in der Praxis in Österreich nicht verwendet. Stattdessen wird auf klar definierte Rechtsbegriffe und -konzepte zurückgegriffen, die spezifische Rechte als Ergänzungen zu bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen beschreiben.