Im Erbrecht wird der Begriff der Anrechnung uneinheitlich verwendet. Von der „Anrechnung (die lebzeitige Zuwendung) auf den Erbteil (§ 752 ABGB)“ ist
- die Hinzurechnung und Anrechnung auf den Pflichtteil (gemäß § 781 ff ABGB),
- die Anrechnung von Zuwendungen aus Erbverträgen und Ehepakten beim Ehegatten (§ 744 Abs 2 ABGB) und die
- Anrechnung aus dem Nachlass stammender Zuwendungen auf den Pflichtteil (§ 780 ABGB)
zu unterscheiden.
Bei der Anrechnung auf den Erbteil handelt es sich um eine Berücksichtigung einer oder mehrerer Schenkungen, die die Verstorbene auf den Todesfall oder unter Lebenden gemacht hat.
Eine Anrechnung findet bei der gesetzlichen Erbfolge dann statt, wenn
- eine Anrechnung der Schenkung mit dem Beschenkten vereinbart ist (§ 752, 2. Fall ABGB), oder aber auch,
- wenn ein Kind diese Anrechnung an andere Kinder verlangt (§ 752 ABGB).
Bei einer gewillkürten Erbfolge findet die Anrechnung auf den Erbteil nur dan nstatt, wenn der Verstorbene sie angeordnet oder mit der Beschenkten vereinbart hat (§ 752 ABGB). Alternativ wird davon ausgegangen, dass diese Berücksichtigung nicht gewünscht war.
Solche Schenkungen werden der Verlassenschaft rechnerisch hinzugerechnet („Hinzurechnung“), davon die Erbteile ermittelt und schlussendlich davon die anrechnungspflichtigen Empfänge abgezogen („Anrechnung“, § 755 ABGB). Wer eine Schenkung erhalten hat, kann nicht verpflichtet werden, sie wieder zurückzugeben.
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar