Anrechnung bei gewillkürter Erbfolge

Die Anrechnung bei gewillkürter Erbfolge betrifft das österreichische Erbrecht und regelt, wie Schenkungen oder Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers auf den Erbteil eines Erben angerechnet werden können, wenn der Erblasser dies angeordnet hat.

Grundsätze:

  1. Gewillkürte Erbfolge:
    • Liegt vor, wenn der Erblasser sein Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt hat.
    • Die gesetzliche Erbfolge wird damit ersetzt oder ergänzt.
  2. Anrechnungspflicht:
    • Eine Anrechnung von Schenkungen erfolgt nur, wenn der Erblasser dies ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag angeordnet hat.
    • Ohne solche Anordnung gelten zu Lebzeiten gewährte Schenkungen nicht automatisch als Teil des Erbteils.
  3. Höhe der Anrechnung:
    • Der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt der Übergabe ist maßgeblich, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes bestimmt.
    • Eine spätere Wertsteigerung oder Wertminderung wird in der Regel nicht berücksichtigt.
  4. Betroffene Zuwendungen:
    • Schenkungen oder größere Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat.
    • Ausdrücklich ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. Hochzeitsgeschenke).

Zweck der Anrechnung:

  • Sicherstellung einer gerechten Verteilung des Nachlasses unter den Erben.
  • Vermeidung von Ungleichheiten, falls ein Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhebliche Vorteile erhalten hat.

Beispiel:

Der Erblasser hat zwei Kinder, A und B. A hat zu Lebzeiten eine Schenkung von 50.000 € erhalten, und im Testament wurde angeordnet, dass diese auf den Erbteil angerechnet werden soll. Der Nachlasswert beträgt 200.000 €. Ohne Anrechnung würde jedem Kind 100.000 € zustehen. Mit Anrechnung wird der Anteil von A jedoch auf 50.000 € reduziert, während B die verbleibenden 150.000 € erhält.

Fazit:

Die Anrechnung bei gewillkürter Erbfolge hängt stark von der Willenserklärung des Erblassers ab. Ohne ausdrückliche Anordnung bleibt eine Schenkung unberücksichtigt.

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