Kommt es zu Schenkungen an den Ehegatten, werden diese nur auf den Erbteil angerechnet, wenn
- der Verstorbene das letztwillig angeordnet hat oder, wenn
- eine Anrechnung mit dem beschenkten Ehegatten vereinbart worden ist (§ 72 ABGB).
Auf Wunsch eines Kindes kann eine Anrechnung nicht erfolgen, andererseits wieder profitiert der Ehegatte aber auch nicht von der Anrechnung von Geschenken an die Kinder (§ 753 ABGB).
Was der Ehegatte beim Tod des Erblassers durch einen Erbvertrag oder Ehepakt erhält, wird ihm vom Erbteil abgezogen (§ 744 Abs 2 ABGB). Dieser Vorgang wird vom Gesetz ebenfalls als “Anrechnung bezeichnet.
Bei einer Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil gibt es keine Sonderstellung des Ehegatten (§ 781 ff ABGB).
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar