Anstellungsbetrug

Im österreichischen Recht ist der Begriff „Anstellungsbetrug“ nicht explizit geregelt. Vielmehr wird dieser Sachverhalt unter den allgemeinen Tatbestand des Betrugs nach § 146 des Strafgesetzbuches (StGB) subsumiert. Betrug setzt voraus, dass jemand mit der Absicht sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum bei einer anderen Person hervorruft und diese Person durch den Irrtum zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bestimmt wird, die beim Getäuschten oder einem Dritten einen Vermögensschaden herbeiführt.

Im Kontext eines „Anstellungsbetrugs“ wäre dieser beispielsweise dann gegeben, wenn eine Person im Rahmen einer Bewerbung oder während des bestehenden Arbeitsverhältnisses falsche Angaben über Qualifikationen, bisherige Beschäftigungen oder andere für das Arbeitsverhältnis relevante Tatsachen macht, um den Arbeitgeber zu einer Anstellung oder zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu veranlassen und dadurch einen finanziellen Vorteil in Form von Gehalt, Sozialleistungen oder weiteren monetären Annehmlichkeiten zu erlangen.

Wird ein solcher Betrug nachgewiesen, kann der Täter gemäß § 146 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden. Wenn der Betrug mit einer der in § 147 StGB genannten erschwerenden Bedingungen wie etwa einem höheren Vermögensschaden einhergeht, kann die Strafe strenger ausfallen.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede unwahre Angabe im Bewerbungsgespräch oder Lebenslauf automatisch einen strafbaren Betrug darstellt. Die Täuschung muss geeignet sein, einen Irrtum hervorzurufen und einen Vermögensschaden herbeizuführen. Zudem muss Vorsatz hinsichtlich dieser Voraussetzungen vorliegen: Der Bewerber muss die Täuschung bewusst und absichtlich begehen, um den Arbeitgeber zu einer für ihn nachteiligen Vermögensverfügung zu veranlassen.

Somit umfasst der im allgemeinen Sprachgebrauch als „Anstellungsbetrug“ bezeichnete Sachverhalt verschiedenste Täuschungs- und Manipulationshandlungen im Zusammenhang mit dem Eingehen oder der Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses, die nach den Kriterien des Betrugs nach den §§ 146 ff. StGB strafrechtlich relevant sein können.

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