Eine schutzbedürftige Person gemäß Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU (Neufassung der Aufnahmerichtlinie), die besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können.
Oberbegriff(e)
- Antragsteller auf internationalen Schutz
- schutzbedürftige Person
Verwandte(r) Begriff(e)
- Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt
Quelle
- Art. 2(k) der Richtlinie 2013/33/EU (Neufassung der Aufnahmerichtlinie)
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