Im österreichischen Recht hat der Begriff „anvertraut“ eine besondere Bedeutung im Zusammenhang mit dem Strafrecht und dem Zivilrecht. Dabei wird regelmäßig der Kontext, in dem jemandem etwas anvertraut wird, betont – sei es ein Gegenstand, Vermögen oder eine schutzbedürftige Person. Der Begriff wird auch im Familienrecht und im Zusammenhang mit dem Schutz Minderjähriger relevant.
1. **Strafrechtlicher Kontext**: Im österreichischen Strafrecht findet sich der Begriff „anvertraut“ in Bezug auf Delikte wie Unterschlagung. Im § 133 StGB (Strafgesetzbuch) wird die unrechtmäßige Zueignung einer Sache, die einem Täter im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zur Verwaltung oder zur Aufbewahrung überlassen wurde, als Veruntreuung betrachtet. Hier wird betont, dass die Sache nicht dem Täter gehört, sondern ihm mit einem besonderen Vertrauensverhältnis überlassen wurde, was die Grundlage für den strafrechtlichen Schutz darstellt.
2. **Zivilrechtlicher Kontext**: Im zivilrechtlichen Sinne kann „anvertraut“ die Beziehung beschreiben, in der jemandem eine Sache zur Verwahrung oder Verwaltung übergeben wird. Diese Anvertrauung impliziert eine Pflicht zur Sorgfalt im Umgang mit der anvertrauten Sache. Bei der Verletzung dieser Pflicht könnte derjenige, dem die Sache anvertraut wurde, für Schäden haftbar gemacht werden.
3. **Familienrechtlicher Kontext**: In familienrechtlichen Angelegenheiten wird „anvertraut“ oft im Zusammenhang mit dem Sorgerecht und der Obsorge für Kinder verwendet. Gemäß den Regelungen des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) kann einem Elternteil die Obsorge für ein Kind „anvertraut“ werden, was die Verpflichtung beinhaltet, für das Wohl des Kindes zu sorgen, es zu erziehen, zu vertreten und dessen Vermögen zu verwalten.
Zusammenfassend ist der Begriff „anvertraut“ im österreichischen Recht vielseitig und findet Anwendung in strafrechtlichen, zivilrechtlichen und familienrechtlichen Kontexten. Er besitzt immer eine starke Verbindung zu einem besonderen Vertrauensverhältnis und beinhaltet spezifische Pflichten, die aus diesem Verhältnis erwachsen.