Bei der Anwachsung handelt es sich um eine anteilige Erhöhung der Erbteile der vom Erblasser eingesetzten Erben infolge des Wegfalls eines Miterben. Die Anwachsung des freigewordenen Erbteils geschieht im Verhältnis der Erbteile der noch vorhandenen Erben.
Es gibt bei der Anwachsung zwei Unterscheidungen:
Anwachsung bei der gesetzlichen Erbfolge (§§ 733 f ABGB):
Das ist der Zuwachs des Anteils eines Erben an Miterben zu gleichen Teilen, wenn es keine Hinterlassung von Repräsentanten gibt
Anwachsung bei testamentarischer Erbfolge (§§ 560 f ABGB):
Dabei handelt es sich um die Erweiterung des Erbteils eines gesetzlichen Erben, der nicht zur Erbschaft kommt.
Erblasser hat über die gesamte Verlassenschaft verfügt
Hat der Erblasser über die gesamte Verlassenschaft verfügt und mehr als einen Erben eingesetzt, so kommt es zur Anwachsung der freien Anteile an die übrigen Eingesetzen.
Erblasser hat nicht über die gesamte Verlassenschaft verfügt
Hat der Erblasser nicht über die gesamte Verlassenschaft verfügt, so gebührt der frei gewordene Anteil den gesetzlichen Erben gemäß § 560 f ABGB.
Ausschluss der Anwachsung
Durch das Vorhandensein eines Ersatzerben oder eines Transmissars wird die Anwachsung ausgeschlossen.
Siehe auch
- Vortod
- Erbunwürdigkeit
- Erbverzicht
- Transmission
- Ausschlagung
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar