Anwaltspflicht

Anwaltspflicht im streitigen Zivilverfahren

Absolute Anwaltspflicht

(„Partei MUSS sich durch RA vertreten lassen“)

Wann?

  1. im erstinstanzlichen Verfahren vor den Landesgerichten + in allen Rechtsmittel-verfahren
  2. im erstinstanzlichen Verfahren vor den Bezirksgerichten, wenn
    1. eine in die Wertzuständigkeit fallende Sache vorliegt UND
    2. Streitwert € 5000 übersteigt

Jedoch nur Sofern keine Ausnahme vorliegt:

  • Tagsatzung, in der das Klagebegehren mit einem Streitwert von bis einschließlich € 5000 auf einen solchen über €

5000 erweitert wird (§ 27 Abs 3 ZPO)

  • Vergleiche vor einem BG, selbst wenn deren Betrag an Geld oder Geldeswert € 5000 übersteigt + Widerruf eines

bedingt geschlossenen Vergleichs

  • Einspruch + Zurücknahme des Einspruchs im BG-Mahnverfahren (§ 448 Z I ZPO);
  • Verfahren über Erteilung, Erlöschen und Entziehung der Verfahrenshilfe (§ 72 / 3 ZPO);
  • Prozesse von und gegen Richter, Rechtsanwälte, Notare
  • Antrag und Einspruch im Europ. Mahnverfahren

Relative Anwaltspflicht

(Partei kann selbst handeln, es kann sie aber nur ein Anwalts vertreten)

  • für vermögensrechtliche Streitigkeiten, die in die Eigenzuständigkeit (zB Mietzinsklagen) des BG fallen wenn deren Streitwert € 5000 übersteigt und am Gerichtsort wenigstens 2 RA ihren Sitz haben (§ 29 Abs 1 iVm § 27 Abs 2 ZPO).
  • in Ehesachen (§ 49 Abs 2 Z 2b JN), wenn wenigstens zwei Rechtsanwälte am Gerichtsort

ihren Sitz haben (§ 29 Abs 1 ZPO);

  • Prozesse von und gegen Richter, Rechtsanwälte, Notare Die sich vertreten lassen wollen

Außerstreitiges Verfahren

Verfahren 1. IZ: grundsätzlich Vertretungsfreiheit § 4 AußStrG

das heißt: Parteien können sich aber auch durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen Ausnahmen:

Relative Anwaltspflicht

  • Eheangelegenheiten (§93/1 AußstrG)
  • Unterhalt Volljähriger über €5000,- (§101)
  • Feststellung des Erbrechts bis €5000,-

Absolute Anwaltspflicht[Bearbeiten]

  • Feststellung des Erbrechts über €5000

Verfahren 2. Instanz

Grundsätzlich: relative Vertretungspflicht > gemäß § 6 AußStrG ist aber zu unterscheiden:

Fälle des „streitigen Außerstreitverfahren”

(= Anträge zweier oder mehrerer Parteien stehen einander gegenüber (va Unterhaltsverfahren). PP müssen sich nicht vertreten lassen; wenn sies tun NUR durch Rechtsanwalt.

Fälle des § 6 Abs 2 (demonstrative Aufzählung:

    • Adoptionsverfahren
    • Sachwalterverfahren
    • Todeserklärungsverfahren
    • Grund,- und Firmenbuchverf

PP müssen sich nicht vertreten lassen; PP haben aber die Wahl sich

    • durch einen Rechtsanwalt
    • oder einen Notar vertreten zu lassen

In Verfahren nach 37/3 MRG besteht aber auch in 2. Instanz Vertretungsfreiheit!

Verfahren 3. IZ vor dem OGH

Fälle des „streitigen Außerstreitverfahren”

(= Anträge zweier oder mehrerer Parteien stehen einander gegenüber (va Unterhaltsverfahren) Absolute Anwaltspflicht

Fälle des § 6 Abs 2[Bearbeiten]

Demonstrative Aufzählung:

  • Adoptionsverfahren
  • Sachwalterverfahren
  • Todeserklärungsverfahren
  • Grund,- und Firmenbuchverfahren
  • + In Verfahren nach 37/3 MRG

PP müssen sich vertreten lassen

  • durch einen Rechtsanwalt
  • oder einen Notar

In Verfahren nach 37/3 MRG können sich die PP auch durch einen Interessensvertreter vertreter lassen (zB Referent der Mietervereinigung)

Ausnahmen

Unabhängig der Aufzählungen besteht in allen Instanzen Vertretungsfreiheit für

  • Präsident des OLG im Unterhaltsvorschussverfahren
  • Jugendwohlfahrtsträger
  • Staatsanwalt im Todeserklärungsverfahren
  • Richter, Rechtsanwälte, Notare In Prozessen von und gegen sie

Auswirkungen

von Gerichtsanhängigkeit und Streitanhängigkeit

Gerichtsanhängigkeit

Gerichtsanhängigkeit Streitanhängigkeit
Prozessual fixiert werden: Parteien + Streitgegenstand. Fristen werden gewahrt bzwUnterbrechung des Ablaufes einer Frist *Prozessrechtsverhältnis dreiseitig

  • Klagsänderung, Parteiwechsel bedürfen jetzt der Zustimmung des Beklagten (235/2 ZPO)
  • über den geltend gemachten Streitgegenstand darf zwischen denselben Parteien kein Rechtsstreit durchgeführtwerden (Prozesshindernis der Streitanhängigkeit)
  • Zwischenantrag auf Feststellung kann gestellt werden (§ 236)
  • Beitritt eines Nebenintervenienten zulässig (§ 17 /1 ZPO)
  • Veräußerung der streitverfangenen Sache hat auf den Prozess keinen Einfluss (§234 ZPO)
  • Begründung der Gerichtsstände des Hauptprozesses (§ 94 JN, § 16 ZPO) und der Widerklage (§ 96 JN, § 233 Abs 2 ZPO)
Materiell Verjährung und Ersitzung werden bei gehöriger Fortsetzung unterbrochen * gesetzliche Verzugszinsen beginnen zu laufen (1333)

  • Beklagter haftet wie ein unredlicher Besitzer (338 ABGB)

Vor der Streiteinlassung

Wenn der durch einen RA oder Notar vertretene Beklagte erstmals (!) zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt – Folgen:

  • Heilung der unprorogablen sachl/örtl Unzustänidgkeit bzw prorogablen internat. Uzu
  • Heilung der Befangenheit des Richters

Wenn dies BEIDE Parteien tun – Folgen:

  • Heilung der nicht gehörigen Gerichtsbesetzung
  • Es kann kein Versäumungsurteil mehr ergehen

Klage und Klagebeantwortung (KB): Zwingende/ratsame/mögliche Inhalte

Klage[Bearbeiten]

bestimmtes Begehren

  • Leistungsklage
  • Feststellungsklage
  • Rechtsgestaltungsklage

Klagebeantwortung

  • Urteilsgegenantrag: bestimmtes Begehren auf
    • Abweisung der Klage oder
    • Zurückweisung der Klage
  • Es müssen im KB (nicht erst später) folgende Einreden erhoben und folgende Anträge

gestellt werden

    • die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit
    • die Einrede der prorogablen internationalen Unzuständigkeit
    • der Antrag auf aktorische Kaution
    • Auktorsbenennung

Ratsamer Klags + KB-Inhalt: Beweismittel

Möglicher Klags+ KB Inhalt:

  • auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 65 ZPO);
  • auf Beweissicherung (§§ 384 ff ZPO);
  • auf Erteilung eines Auftrages an den Bekl/Kl, bestimmte Urkunden /Beweisgegenstände vorzulegen (§ 229/1/Z 1
  • auf Ladung der in Kl/KB namhaft gemachten Zeugen zur mündlichen Streitverhandlung (§ 229 Abs 1 Z 3 ZPO);
  • auf Streitanmerkung im Grundbuch, Anmerkung der Klage/KB im Grundbuch (§§ 61 ff GBG);
  • auf Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 387 Abs 1 E0);
  • auf Bestellung eines Prozesskurators für den Beklagten/Kläger (§ 8 ZPO);
  • auf Bestellung eines Zustell- oder Abwesenheitskurators (§§ 116 f ZPO).
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