Bei einer Strafanzeige gegen Unbekannt handelt es sich um eine Strafanzeige, bei der nicht bekannt ist, wer die Straftat begangen hat. Diese Strafanzeige wird bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstattet.
Oft muss eine Strafanzeige gegen Unbekannt aus versicherungstechnischen Gründen erstattet werden.
Fristen
Es gibt grundsätzlich keine Fristen für die Einbringung der Strafanzeige. Dennoch ist es ratsam, dies ehestmöglich und zeitnah durchzuführen.
Ausnahme
Auch, wenn grundsätzlich keine Fristen für eine Anzeige vorgesehen sind gibt es davon Ausnahmen. Wenn
- der Personalausweis
- der Reisepass,
- der Führerschein,
- die Zulassungsbescheinigung,
- die Kennzeichentafeln oder
- Schieß- und Sprengmittel
gestohlen wurden, so ist der Diebstahl unverzüglich anzuzeigen.
Zuständige Stelle
- Die Landespolizeidirektion bzw.
- Die Bezirkshauptmannschaft bzw.
- In Wien: die Polizeiinspektion
- In Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Die Anzeige kann bei jeder Sicherheitsbehörde, in erster Linie aber bei den Polizeiinspektionen erstattet werden.
Notwendige Unterlagen
Wenn ein solcher vorhanden ist, dann eventuell ein amtlicher Lichtbildausweis
Kosten einer Strafanzeige gegen Unbekannt
- Die Anzeige gegen Unbekannt ist grundsätzlich gebührenfrei
- Möchte die anzeigende Person allerdings eine Bestätigung der Anzeige erhalten, so ist dies auf Antrag für eine Gebühr von EUR 14,30 erhältlich. Davon ausgenommen wieder ist die Bestätigung, wenn sie an eine Behärde oder eine juristische Person gerichtet ist (wie etwa an eine Versicherung). Dann ist diese ebenfalls gebührenfrei.
Rechtliche Grundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Zulassungsstellenverordnung (ZustV)
- Führerscheingesetz (FSG)
- Passgesetz (PassG)
Muster der Anzeige
- https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/resources/documents/Diebstahlsanzeige_210618.pdf