Apostille

Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Apostille“ eine spezielle Form der Beglaubigung, die gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation verwendet wird. Diese Konvention vereinfacht den Prozess der Beglaubigung von Urkunden, die im internationalen Rechtsverkehr zwischen den Vertragsstaaten verwendet werden.

In Österreich ist die Apostille eine Bestätigung, die von einer befugten Behörde auf einer öffentlichen Urkunde angebracht wird. Diese Bestätigung bezeugt die Echtheit der Unterschrift, die Kapazität, in der die unterzeichnende Person gehandelt hat, sowie das Vorhandensein des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

Österreichische öffentliche Urkunden, die eine Apostille benötigen, können diverse Dokumente umfassen, wie Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse oder bestimmte notarielle Urkunden. Die für die Erteilung einer Apostille zuständige Behörde variiert je nach Art der Urkunde:

1. Für Gerichtsurkunden und Urkunden der Staatsanwaltschaft sowie für Beglaubigungen des Justizministeriums ist das Landesgericht zuständig.
2. Für sonstige allgemeine Verwaltungsurkunden können entsprechende Behörden wie das jeweilige Regierungspräsidium oder die Landesregierung die Apostille ausstellen.

Eine Apostille ist ausschließlich für den internationalen Urkundenverkehr gedacht; sie hat keinerlei Funktion oder rechtliche Wirkung im innerstaatlichen österreichischen Rechtsverkehr. In der Praxis erleichtert sie jedoch erheblich die Anerkennung österreichischer Urkunden im Ausland, da sie die Notwendigkeit einer weitergehenden Legalisation durch Konsulate oder Botschaften der Empfängerstaaten überflüssig macht.

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