Im österreichischen Arbeitsrecht wird zwischen verschiedenen Arten von Arbeitnehmern unterschieden, darunter Arbeiter und Angestellte. Der Begriff „Arbeiter“ wird im Allgemeinen für diejenigen verwendet, die überwiegend manuelle oder körperliche Tätigkeiten ausführen. Diese Unterscheidung ist zwar historisch gewachsen und wird zunehmend als nicht mehr zeitgemäß empfunden, hat aber nach wie vor rechtliche Bedeutung, insbesondere in kollektivvertraglichen Regelungen.
Rechtlich sind Arbeiter in mehreren relevanten Gesetzen und Vorschriften geregelt, darunter im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dem Arbeitszeitgesetz (AZG), dem Urlaubsgesetz (UrlG) und dem Arbeitsruhegesetz (ARG). Eine eindeutig definierte gesetzliche Definition findet sich nicht in einem spezifischen Paragraphen; die Unterscheidung basiert eher auf dem Charakter der auszuübenden Tätigkeit.
Ein zentraler Punkt ist das Arbeitszeitgesetz, das etwa spezielle Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung für Arbeiter enthält. Auch im Urlaubsgesetz werden Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten gemacht, zum Beispiel hinsichtlich der Lohnfortzahlung im Urlaubsfall.
Weiters findet die Einordnung von Arbeitern oft in kollektivvertraglichen Regelungen Niederschlag. Diese Kollektivverträge, die zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften abgeschlossen werden, definieren oft spezifische Rechte und Pflichten, wie Löhne, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen speziell für Arbeiter.
Im österreichischen Arbeitsrecht ist es entscheidend, ob jemand als Arbeiter oder Angestellter klassifiziert wird, da diese Kategorisierung Einfluss auf bestimmte arbeitsrechtliche Bestimmungen haben kann. Während man vor allem in arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Kontexten weiterhin solche Unterscheidungen findet, zielt die rechtliche Entwicklung dahin ab, diese Unterschiede im Zuge einer Modernisierung des Arbeitsrechts langfristig zu reduzieren.