Im österreichischen Recht bezieht sich die Arbeitnehmerhaftung auf die Verantwortlichkeit eines Arbeitnehmers für Schäden, die er im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit verursacht. Gemäß dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG) hat diese spezielle Haftung ihre Grundlage, wobei das Gesetz besonders die Interessen von Arbeitnehmern schützt, indem es abmildernde Regelungen im Vergleich zur allgemeinen Privathaftung vorsieht.
Nach dem DNHG haftet ein Arbeitnehmer nur in eingeschränktem Maße für Schäden, die seinem Arbeitgeber oder Dritten entstehen. Diese Haftung kann reduziert oder sogar aufgehoben werden, wenn der Arbeitnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schaden durch eine außergewöhnlich hohe Nachlässigkeit verursacht wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit kann die Haftung oftmals gemindert oder gänzlich erlassen werden.
Außerdem berücksichtigt das Gesetz den Aspekt der Schadensaufteilung. Das bedeutet, dass bei Feststellung einer (Mit-)Verantwortung des Arbeitnehmers eine Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfinden kann. Hierbei werden die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers und der Grad seines Verschuldens berücksichtigt. Im Fall einer grob fahrlässigen Handlung kann der Arbeitgeber jedoch vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalles und die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer beachtet werden müssen.
Es ist zudem wichtig, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflichten dafür sorgt, dass die Arbeitsumgebung sicher und die Mitarbeiter ausreichend geschult sind, um die Wahrscheinlichkeit von Schäden zu minimieren.
Zusammengefasst stellt die Arbeitnehmerhaftung im österreichischen Recht eine Balance zwischen dem Schutz des Arbeitnehmers vor unverhältnismäßigen Haftungsforderungen und der Möglichkeit des Arbeitgebers, berechtigte Ansprüche geltend zu machen, dar. Ziel ist es, eine faire Verteilung von Risiken und Pflichten im Arbeitsverhältnis zu gewährleisten.