Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ist eine besondere Handlungsform der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geregelt ist.
Organisatorisches
Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit wird in erster Instanz von den Landesgerichten (die Gerichtsbezeichnung lautet Landesgericht … als Arbeits- und Sozialgericht) ausgeübt. Nur in Wien besteht ein eigenständiges Gericht, das Arbeits- und Sozialgericht Wien. In zweiter Instanz wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit von den Oberlandesgerichten, in dritter Instanz vom Oberster Gerichtshof ausgeübt.
Besonderheit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ist, dass an den Verfahren neben den Berufsrichtern auch fachmännische Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgebervertreter an der Rechtsprechung mitwirken. Eine weitere Besonderheit ist, dass sich die Parteien vor den Arbeits- und Sozialgerichten nicht nur durch Rechtsanwälte, sondern auch durch Angestellte von kollektivvertragsfähige Körperschaften, wie der Arbeiterkammer oder dem ÖGB, vertreten lassen können.
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz kennt zwei Unterformen der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit: die Gerichtsbarkeit in Arbeitsrechtssachen und die Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen.
Arbeitsrechtssachen
Nach § 50 Abs. 1 Z 1 ASGG sind vor den Arbeits- und Sozialgerichten alle bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszutragen, die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand haben. Die weiteren Ziffern des § 50 Abs. 1 weisen den Arbeits- und Sozialgerichten die Entscheidung über andere bürgerlich-rechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, wie Streitigkeiten unter Kollegen, zu.
Nach § 50 Abs. 2 ASGG sind die Arbeits- und Sozialgerichte auch zur Entscheidung über bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten zuständig.
Sozialrechtssachen
Nach § 65 ASGG entscheiden die Arbeits- und Sozialgerichte über bestimmte Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen. Hierbei greift das Prinzip der sukzessiven Kompetenz: Über den Anspruch auf eine Sozialversicherungsleistung entscheidet in der Regel zuerst der zuständige Sozialversicherungsträger auf Antrag durch Bescheid (Leistungsbescheid). Wenn sich der betroffene Versicherte mit dem Leistungsbescheid nicht einverstanden ist, hat er das Recht, binnen einer bestimmten Frist (§ 67 ASGG) den jeweiligen Anspruch durch Klage gegen den Versicherungsträger geltend zu machen. Durch die Einbringung der Klage tritt der Bescheid gemäß § 71 ASGG kraft Gesetzes außer Kraft.
Das System der sukzessiven Kompetenz wurde gewählt, da nach Art. 94 B-VG ein Rechtszug von einer Verwaltungsbehörde an ein Gericht unzulässig ist. Die vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion blieb vom Verfassungsgerichtshof unbeanstandet; er hat mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Klage vor den Arbeits- und Sozialgerichten ausgesprochen, dass die Leistungsbescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anfechtbar sind.[1]
Quellen & Einzelnachweise
- vgl. Rechtssatz Vfslg. 14859, B1354/97
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeits-_und_Sozialgerichtsbarkeit_(%C3%96sterreich) 05.12.2014
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