Im österreichischen Recht wird der Begriff „Arbeitsunfall“ im Allgemeinen durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geregelt. Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 175 ASVG ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet. Dies bedeutet, dass der Unfall während der Arbeitszeit, am Arbeitsort und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geschehen muss.
Wesentlich ist dabei, dass der Unfall plötzlich und unerwartet auftritt und eine äußere Einwirkung vorhanden ist, die zu einer Gesundheitsschädigung führt. Typische Beispiele für Arbeitsunfälle sind Stürze am Arbeitsplatz oder Verletzungen durch Maschinen.
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für Unfälle, die sich direkt am Arbeitsplatz ereignen, sondern kann auch Unfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit umfassen, vorausgesetzt, der Weg steht in direkter Verbindung mit der Arbeitspflicht.
Für Personen, die zum Unfallzeitpunkt von der Unfallversicherung gedeckt sind, sind im Fall eines Arbeitsunfalls Leistungen wie Heilbehandlung, Rehabilitation oder auch Geldleistungen vorgesehen. Diese Leistungen sollen dazu beitragen, die gesundheitlichen und finanziellen Folgen des Unfalls so weit wie möglich auszugleichen.
Zusätzlich wird im österreichischen Recht unterschieden zwischen einem „Arbeitsunfall“ und einer „Berufskrankheit“, wobei Letztere nicht durch einen einmaligen Vorfall, sondern durch länger andauernde Einwirkungen im Berufsleben verursacht wird.
Der richtige Umgang und die rechtliche Beurteilung eines Arbeitsunfalls sind wichtig, um Versicherungsansprüche geltend machen zu können. Dazu gehört auch die Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitsunfälle gewissenhaft zu melden.