Im juristischen Verständnis ist ein Unfall ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Ein Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn dieses Vorkommnis bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit eintritt, wenn der Unfall also im Wesentlichen die Folge der Berufsausübung oder Ausübung einer sonstigen versicherten Tätigkeit ist.
Nicht alles, was der Arbeitnehmer für einen Unfall hält, fällt auch unter diesen Begriff. Ein Unfall liegt nur vor, wenn ein unfreiwilliges Ereignis plötzlich und von aussen den Arbeitnehmer geschädigt hat. Krankheiten haben also mit Unfällen nichts zu tun, ebensowenig Schädigungen, die der Arbeitnehmer freiwillig auf sich nimmt.
Von einem Arbeitsunfall spricht man nur dann, wenn der Unfall irgendwie mit der Tätigkeit im Betrieb zusammenhängt. Allerdings wird dabei auch der Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause in den meisten Fällen in die betriebliche Tätigkeit mit einbezogen. Wer natürlich auf dem Weg von der Arbeit nach Hause sich in einer Gaststätte erst ein Bier genehmigt, kann keinen Arbeitsunfall mehr geltend machen, wenn es bei diesem Umweg zu einem Unfall kommt.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/arbeitsunfall/arbeitsunfall.htm