Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags wird ein Arbeitsverhältnis begründet; dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Hauptpflicht des Arbeitnehmers, nämlich der Pflicht, persönlich die Arbeitsleistung zu erbringen, steht die hauptsächliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber, hierfür das vereinbarte Entgelt, also den Lohn oder das Gehalt, zu bezahlen.
Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn die benötigten Formerfordernisse gegeben sind. Der Arbeitsvertrag muss zwischen voll geschäftsfähigen Parteien abgeschlossen werden. Grundsätzlich ist er an keine bestimmte Form gebunden. Gegenstand des Arbeitsvertrages können Dienste aller Art sein. Allerdings sind die bürgerlichrechtlichen Grenzen der Möglichkeit und der Erlaubtheit (§ 878 ABGB) auch für den Arbeitsvertrag maßgeblich. Er umfasst das Weisungsrecht des AGs, den Umfang der Arbeitspflicht, den Arbeitsort (mit potentieller Versetzungsklausel), die Entgelthöhe sowie die Entgeltformen, Fälligkeit des Entgelts, …
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/arbeitsvertrag/arbeitsvertrag.htm