Ein Arbeitszeugnis im österreichischen Recht wird als Dienstzeugnis bezeichnet. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sowie im Angestelltengesetz. Die entsprechenden Regelungen sind weniger detailliert als in anderen Rechtsordnungen, aber die wesentlichen Punkte lassen sich zusammenfassen:
Gemäß § 1163 ABGB hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Dieses Zeugnis soll eine schriftliche Bestätigung der Tatsache darstellen, dass der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.
Das Dienstzeugnis dient primär dazu, den Arbeitnehmer gegenüber neuen potenziellen Arbeitgebern als beruflich qualifiziert darzustellen. Anders als in manchen anderen Rechtssystemen gibt es in Österreich keine verpflichtenden Bestimmungen, dass das Dienstzeugnis eine detaillierte Beurteilung der Leistung oder des Verhaltens des Arbeitnehmers enthalten muss. Solche subjektiven Bewertungen sind in der Regel auch unüblich, weil das Zeugnis neutral und dienstlicher Natur gehalten sein soll.
Gemäß der Praxis sollte das Dienstzeugnis Angaben zur Dauer und Art der Beschäftigung sowie eine allgemeine Beschreibung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers enthalten. Dabei ist es wichtig, dass das Dienstzeugnis weder nachteilig noch positiv wertend in Bezug auf das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers ausfällt. Verzichtet der Arbeitgeber auf solche Wertungen, so wird dies als gesetzeskonform angesehen.
Es ist jedoch möglich, dass ein Arbeitnehmer auf einer Ergänzung besteht, wenn er der Meinung ist, dass bestimmte wesentliche Aufgaben oder Verantwortungen nicht adäquat beschrieben wurden. Daher kann das Ausstellen eines Dienstzeugnisses eine gewisse Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein.
Da es keine genau festgelegte Frist für die Ausstellung gibt, sollte der Arbeitnehmer das Dienstzeugnis zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einfordern, um bei der Suche nach einer neuen Anstellung nicht benachteiligt zu sein. Bei einer Weigerung des Arbeitgebers, dem Verlangen des Arbeitnehmers nachzukommen, kann der Arbeitnehmer unter Umständen rechtliche Schritte einleiten.