Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Aristokratie“ auf die historische soziale Klasse des Adels. Im modernen rechtlichen Kontext gibt es jedoch keine Anerkennung einer aristokratischen Klasse als privilegierte gesellschaftliche Schicht. Seit der Abschaffung der Monarchie und der Gründung der Republik Österreich nach dem Ersten Weltkrieg wurden alle Adelsvorrechte abgeschafft und der Adel als rechtlich anerkannte Klasse wurde aufgelöst.
Die rechtliche Grundlage für die Abschaffung des Adels und damit jeglicher aristokratischen Vorrechte bildet das „Adelsaufhebungsgesetz“ von 1919. Dieses Gesetz macht deutlich, dass es keine Sonderstellung für ehemalige Adelsfamilien in Österreich gibt. Wichtige Bestimmungen dieses Gesetzes umfassen unter anderem das Verbot der Führung von Adelstiteln, was bedeutet, dass ehemalige Titel wie „Graf“, „Baron“ oder „Herzog“ nicht mehr im Namen geführt werden dürfen. Es ist auch untersagt, diese Titel in offiziellen Dokumenten zu verwenden.
Darüber hinaus ist im österreichischen Rechtssystem und der österreichischen Verfassung keine Klasse oder Schicht aufgrund von Geburtsprivilegien anerkannt. Vielmehr basiert das gegenwärtige Rechtssystem auf den Grundsätzen der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz und der Trennung von Staatsgewalt und gesellschaftlichen Klassen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Begriff „Aristokratie“ im österreichischen Recht historisch von Bedeutung ist, aber im modernen rechtlichen Kontext keine Relevanz hat. Alle Bürger sind gleichgestellt, und ehemalige aristokratische Vorrechte wurden durch gesetzliche Maßnahmen wie das Adelsaufhebungsgesetz beseitigt.