Die Arm’s length-Klausel ist ein Begriff aus dem internationalen Steuerrecht, der ursprünglich im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen bei grenzüberschreitenden Transaktionen multinationaler Unternehmen verwendet wird. Im österreichischen Recht wird dieser Begriff jedoch ebenfalls im Kontext von Verrechnungspreisen angewendet. Die Klausel besagt, dass Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zu Bedingungen durchgeführt werden müssen, wie sie auch zwischen unabhängigen Dritten gelten würden.
In Österreich ist die Anwendung der Arm’s length-Klausel bei der Bestimmung von Verrechnungspreisen im Rahmen des Einkommensteuergesetzes (EStG) relevant. Speziell § 6 Z 6 EStG behandelt das Thema der Gewinnermittlung bei verbundenen Unternehmen. Nach dieser Bestimmung müssen die Preise für Lieferungen oder Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen so gestaltet sein, dass sie dem sogenannten „Fremdvergleichsgrundsatz“ entsprechen. Dies bedeutet, dass die Preise so festgelegt werden, als wären die Transaktionspartner voneinander unabhängig.
Der Fremdvergleichsgrundsatz gewährleistet, dass Gewinne dort besteuert werden, wo wirtschaftliche Aktivitäten stattfinden und wo der Mehrwert geschaffen wird. Dies soll verhindern, dass Unternehmen durch die intern festgelegten Preise ihre Steuerlast gezielt in Länder mit niedrigeren Steuersätzen verlagern.
Die korrekte Anwendung der Arm’s length-Klausel hilft somit, steuerliche Ungerechtigkeiten zu vermeiden und die optimale Besteuerung der wirtschaftlichen Leistung sicherzustellen. Österreicher Unternehmen müssen daher ihre Verrechnungspreise entsprechend dokumentieren und gegenüber den Finanzbehörden nachweisen können, dass sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Die Missachtung dieser Regelung kann zu steuerlichen Anpassungen und potenziellen Sanktionen führen.