Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Arrha“ eine sogenannte Angeldvereinbarung, die in § 908 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) geregelt ist. Die Arrha dient als Sicherheitsleistung bei Verträgen und stellt eine Form der Sicherung dar, bei der eine Partei bei Vertragsabschluss eine bestimmte Geldsumme oder eine andere erfüllbare Leistung übergibt. Dies soll die Ernsthaftigkeit der Vertragserfüllung unterstreichen und eine Art „Pfand“ darstellen, für den Fall, dass eine Vertragspartei von der Vertragserfüllung absieht.
§ 908 ABGB besagt, dass wenn ein Angeld vereinbart wird und der Vertrag nicht erfüllt wird, die Partei, die das Angeld geleistet hat, bei Nichterfüllung des Vertrages durch die andere Seite, das Doppelte des Angelds zurückfordern kann. Umgekehrt verliert die Partei, die das Angeld gegeben hat, ihren Anspruch darauf, wenn sie selbst vom Vertrag zurücktritt. Das Angeld symbolisiert also ein Rücktrittsrecht, das jedoch mit einer Sanktion verbunden ist.
Diese Regelung dient dazu, das Verhalten der Vertragsparteien zu disziplinieren. Die Arrha stellt also eine Art Vergleichs- oder Sanktionszahlung dar, die dazu beiträgt, sowohl die Vertragstreue zu sichern als auch den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität für den Fall eines Nichterfüllungswunschs zu geben. Dabei handelt es sich um eine allgemein akzeptierte Praxis in der Vertragserfüllung und Vertragsgestaltung innerhalb der österreichischen Rechtsordnung, die in der Rechtsprechung einen festen Platz hat.