Im österreichischen Recht ist der Begriff „Arzt“ im Ärztegesetz 1998 geregelt. Dieses Gesetz legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Österreich fest. Nach § 2 des Ärztegesetzes ist der Arzt eine Person, die nach Abschluss eines Medizinstudiums und erfolgreicher Absolvierung des Turnus (Ausbildungszeit für praktische Erfahrung) zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt ist.
Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Ärzten: dem Arzt für Allgemeinmedizin und dem Facharzt. Ein Arzt für Allgemeinmedizin ist berechtigt, die allgemeinmedizinische Versorgung der Bevölkerung zu übernehmen, während ein Facharzt eine spezialisierte Ausbildung durchlaufen hat und in einem bestimmten medizinischen Fachgebiet tätig ist.
Ein wesentlicher Aspekt der ärztlichen Berufsausübung in Österreich ist die Pflicht zur Einhaltung von Berufspflichten, die ebenfalls im Ärztegesetz geregelt sind. Dazu zählen die gewissenhafte Behandlung der Patienten, die laufende Fortbildung und die Verschwiegenheit gegenüber Patientendaten.
Für die Berufsausübung in Österreich ist zudem die Erfordernis einer rechtmäßigen Berufsberechtigung entscheidend. Diese erhalten nur Personen, die in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen sind. Die Österreichische Ärztekammer übernimmt auch die Berufsaufsicht und sorgt dafür, dass die Berufsausübung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
Ein „Arzt“ ist somit im österreichischen Recht nicht nur ein Mediziner, der über die notwendigen akademischen und praktischen Qualifikationen verfügt; vielmehr ist er an eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen gebunden, die sicherstellen sollen, dass die medizinische Versorgung in Österreich auf einem hohen qualitativen Niveau erfolgt und dass die Rechte und die Sicherheit der Patienten gewahrt bleiben.