Das Asperationsprinzip ist ein Begriff, der in erster Linie im deutschen Strafrecht gebräuchlich ist und im österreichischen Recht in dieser Form nicht verwendet wird. Stattdessen existiert in Österreich ein ähnliches Prinzip im Strafrecht, das als „Gesamtstrafenbildung“ oder „Strafenkumulation“ bezeichnet wird.
Im österreichischen Strafrecht bildet die Grundlage für die Gesamtstrafenbildung der § 31 des Strafgesetzbuches (StGB). Dort wird festgelegt, wie Strafen zu kumulieren sind, wenn ein Angeklagter für mehrere Straftaten verurteilt wird. Das Prinzip der Strafenkumulation ermöglicht es, dass die Strafen nicht einfach addiert werden, sondern in einer Weise zusammengefasst werden, die eine angemessene Gesamtstrafe ergibt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei der Festlegung der Gesamtstrafe insbesondere die Schwere der Taten, das Maß der Schuld und das Interesse an der Strafgerechtigkeit berücksichtigt werden.
Der Sinn der Gesamtstrafenbildung liegt darin, zu verhindern, dass die Summe der Einzelstrafen eine unverhältnismäßig hohe Strafe ergibt, die die Verhältnismäßigkeitssowie das Prinzip der Resozialisierung untergraben würde. Daher wird die höchste verhängte Einzelstrafe als Grundlage betrachtet und dann gemäß der Schwere der weiteren Taten erhöht, ohne jedoch die Strafen einfach zu addieren.
Der Gedanke der Resozialisierung sowie die Berücksichtigung individueller Umstände des Angeklagten sind essenziell in diesem Prozess und helfen dabei, eine faire und gerechte Strafenpolitik zu führen. Die genaue Ausgestaltung der Gesamtstrafe obliegt dem Gericht, das in seiner Würdigung einen gewissen Ermessensspielraum hat.
Zusammenfassend ist das Asperationsprinzip kein direkt angewandter Begriff im österreichischen Strafrecht, aber das Konzept der Gesamtstrafenbildung gemäß § 31 StGB übernimmt eine vergleichbare Funktion, um eine verhältnismäßige und gerechte Strafzumessung zu gewährleisten.