Das Asylgesetz 2005 (AsylG) ist das zentrale Gesetz des Österreichischen Asylwesens. Das AsylG regelt die Voraussetzungen zur Gewährung von internationalem Schutz: Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Status-Richtlinie (Qualifikations-Richtlinie) oder Gewährung von subsidiärem Schutz (Refoulementschutz).
Antragsstellung und Zulassungsverfahren
Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nur im Inland vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) gestellt werden, anschließend ist er persönlich bei einer der Erstaufnahmestellen des Bundesasylamtes einzubringen. Nach Antragsstellung wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt, ob Österreich für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn über einen Asylantrag bereits rechtskräftig entschieden wurde und sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht änderte (§ 68 AVG RIS-B DokNr=NOR12065008 AVG), einem anderen Staat (EU-Mitgliedsstaaten, Schweiz, Norwegen, Island) aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Dublin-Verordnung (§ 5 AsylG RIS-B DokNr=NOR40095571 AsylG) die inhaltliche Prüfung obliegt oder der Asylwerber in einem sicheren Drittstaat (§ 4 AsylG RIS-B DokNr=NOR40112961 AsylG) Schutz vor Verfolgung finden kann. Für die Dauer des Zulassungsverfahrens besteht nach § 12 AsylG eine Gebietsbeschränkung: der Asylbewerber hat sich, bis auf bestimmte im Gesetz definierte Ausnahmen, im Gebiet der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde aufzuhalten.
Inhaltliches Verfahren und Asylgewährung
Ist Österreich zuständig, so wird inhaltlich geprüft, ob Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen (Furcht vor Verfolgung aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe).
Ist diese Furcht vor Verfolgung glaubhaft und liegen keine Asylausschlussgründe der Flüchtlingskonvention (z.B. besonders schwere Verbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit) oder eine innerstaatliche Fluchtalternative vor, so wird dem Antrag stattgegeben und der Status des Asylberechtigten (Flüchtlingsstatus) zuerkannt (§ 3 AsylG RIS-B).
Subsidiärer Schutz
Liegen die Voraussetzungen zur Asylgewährung nicht vor, so wird geprüft, ob ein Refoulement-Verbot (Unzulässigkeit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung, Überstellung) vorliegt.
Ein Refoulement ist nicht zulässig, wenn eine Außerlandesschaffung die reale Gefahr (real risk) der Verletzung der Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) oder Art.3 EMRK (Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Protokolle §§ EMRK oder §§ EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention oder eine für ihn als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesen Fällen wird subsidiärer Schutz (Refoulementschutz, Abschiebeschutz) zuerkannt (§ 8 AsylG). Diese gilt für ein Jahr und wird verlängert, solange die Schutzgründe vorliegen.
Negative Entscheidung und Ausweisung
Wenn ein Asylantrag ab- oder zurückgewiesen wird oder Asyl aberkannt wird, das heißt liegen die Voraussetzungen zur Schutzgewährung nicht vor oder ist Österreich wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Dublin Verordnung für die Prüfung Asylantrags nicht zuständig, so prüft die Behörde, ob eine Ausweisung Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) oder Art. 3 verletzen würde und stellt fest, ob die Ausweisung zulässig oder unzulässig ist (§ 10 AsylG).
Familienverfahren
Um eine Trennung von Familien zu vermeiden und die Familieneinheit zu bewahren werden Anträge mehrerer Familienangehörige zusammen geprüft. In der Regel erhalten sie daraufhin denselben Schutzstatus (Asyl oder subsidiären Schutz) bzw. werden gemeinsam ausgewiesen. Im Ausland befindliche nahe Angehörige (Ehegatten, eingetragene Partner, minderjährige Kinder, Eltern von minderjährigen Kindern) von anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten können bei jeder Botschaft einen Antrag auf Einreise stellen, damit im Inland geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen zur Erstreckung des Schutzes auf die Familienangehörige vorliegen.
Sonstige Regelungen des AsylG
Weiters regelt das AsylG den Behördenaufbau, das Asylverfahren und die Befugnisse: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entscheidet über den Antrag, es besteht die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als außerordentliches Rechtsmittel.
Siehe auch
- Asylrecht, zum internationalen Recht
- Asylgerichtshof (AsylGH), letzte Instanz in Asylverfahren
Literatur
- Helgo Eberwein, Eva Pfleger: Fremdenrecht für Studium und Praxis, LexisNexis, Wien, 2011, ISBN 9783700750109
Weblinks
- §§ AsylG RIS-B GesetzNr=20004240 text=Asylgesetz 2005 (Fremdenrechtspaket 2005), ris.bka
- §§ EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention),
- §§ GFK Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und §§ GFK, ris.bka
- Bundesministerium für Inneres – Asylwesen