Das Aufführungsrecht ist im österreichischen Urheberrecht verankert, welches im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt ist. Es handelt sich dabei um ein Teil des Verbreitungsrechts, das dem Urheber eines Werkes zugestanden wird. Konkret ist das Aufführungsrecht das Recht, ein Werk einem Publikum in nicht-materieller Form darzubieten. Im österreichischen Kontext bezieht sich dies auf Werke der Literatur, der Musik, der Bühne und ähnliche Werke.
Entsprechend des Urheberrechtsgesetzes umfasst das Aufführungsrecht das Recht, Werke öffentlich darzubieten. Dies bedeutet, dass es dem Urheber vorbehalten ist, sein Werk im Rahmen von Aufführungen zugänglich zu machen – sei es durch eine Theateraufführung, ein Konzert oder eine ähnliche Präsentation.
Gesetzlich ist das Aufführungsrecht in § 15 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes geregelt. Hierbei wird klargestellt, dass der Urheber das ausschließliche Recht besitzt, sein Werk öffentlich aufzuführen oder solch eine Aufführung zu gestatten. Öffentliche Aufführungen können durch Live-Darbietungen oder durch das Abspielen von Ton- und Bildträgern geschehen.
Das Aufführungsrecht ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Verwertungsrechte und erfordert in der Regel die Zustimmung des Rechteinhabers, bevor ein Werk öffentlich aufgeführt werden kann. Diese Zustimmung kann entweder direkt durch den Urheber selbst oder durch Verwertungsgesellschaften, die die Rechte im Namen des Urhebers wahrnehmen, erfolgen.
Wird das Aufführungsrecht verletzt, indem ein Werk ohne die entsprechenden Rechte oder Genehmigungen aufgeführt wird, kann dies zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen des Urhebers führen. Das Recht dient somit dem Schutz der Interessen des Urhebers, indem es ihm die Möglichkeit gibt, an der Nutzung und Verbreitung seines Werkes angemessen zu partizipieren und wirtschaftliche Erträge hieraus zu erzielen.