Unter gewissen Umständen lässt sich eine Ehe aufheben, zB wenn ein Ehegatte zur Zeit der Eheschließung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und der gesetzliche Vertreter nicht eingewilligt hat. Eine Ehe kann auch aufgehoben werden, wenn sie nur aufgrund einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung zustande kam, dh, wenn eine Person die andere nur durch massiven Druck zur Heirat bewegt hat.
Die Aufhebung der Ehe kann nur in den Fällen der §§ 35 bis 39 und 44 Ehegesetz begehrt werden (§ 33 EheG).
Die Aufhebungsgründe sind:
Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 35 EheG)
Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten (§ 36 EheG)
Irrtum über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen (§ 37 EheG)
- Arglistige Täuschung (§ 38 EheG)
- Drohung (§ 39 EheG)
- Aufhebung wegen Überlebens eines für tot erklärten früheren Ehegatten (§ 44 EheG)
Ist eine Frau schwanger und erklärt der Mann, der innerhalb der Empfängniszeit mit ihr geschlechtlich verkehrt hatte, er werde sie (deshalb) ehelichen, so hat die Schwangere auch ohne dass sie in dieser Richtung von ihrem Bräutigam ausdrücklich befragt worden wäre, von sich aus zutreffendenfalls klarzulegen, dass sie innerhalb der Empfängniszeit mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hatte, sodass auch diese als Vater des zu erwartenden Kindes in Betracht kämen ; schon die Möglichkeit der Schwangerschaft durch einen anderen Mann begründet eine Offenlegungspflicht. Ob das Kind tatsächlich von einem anderen Mann stammt, ist dann aber bedeutungslos. Kausal für den Abschluss der Ehe war nicht die Tatsache der erst nach der Eheschließung erfolgten Geburt, sondern die Schwangerschaft, von der der Kläger es für ausgeschlossen hielt, auch ein anderer Mann könne als Erzeuger in Betracht kommen (OGH 1985/02/27, 1 Ob 507/85).
Unter den Aufhebungstatbestand des § 37 Abs 1 EheG fallen alle die Person des anderen Ehegatten betreffenden Umstände, aber auch für das Persönlichkeitsbild des anderen bedeutsame Ereignisse, die einen Ehegatten nach dem gesetzlichen Ehebild („bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe”) von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten (OGH 2009/01/21, 3 Ob 282/08d; 2008/09/03, 3 Ob 91/08s; 2002/02/20, 9 Ob 303/01a; 2001/03/28, 9 Ob 29/01g).
Zu den Umständen im Sinne des § 27 81) EheG gehört ein schwere unheilbare Krankheit, die noch dazu ansteckend ist (EF-Slg 120.701; 51.565). Bei bloßen Krankheitsanlagen ist die hohe Wahrscheinlichkeit des Ausbruchs der geistigen oder psychischen Krankheit erforderlich (EF-Slg 123.701).
Siehe auch
Nichtigerklärung der Ehe
Scheidung
Eheaufhebung
Quellen
http://www.familienrecht.at/index.php?id=2412