Da eine mit einem Eingriff verbundene Heilbehandlung von der herrschenden Meinung als Körperverletzung angesehen wird, bedarf der Arzt, um deren Rechtswidrigkeit auszuschließen und sich so vor einer Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung zu schützen, der Einwilligung des Patienten in den Eingriff. Die Einwilligung ist in der Regel nur rechtswirksam, wenn sie in Kenntnis etwaiger Gefahren und Folgen des Eingriffs erteilt wird, also nach Aufklärung durch den Arzt. Die Aufklärung muss sich auf die wesentlichen Punkte des Befundes (Diagnoseaufklärung), des Eingriffs (Art, Umfang und Durchführung; Verlaufsaufklärung) und dessen typische Folgen (Risikoaufklärung) erstrecken.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/aufkl%C3%A4rungspflicht-des-arztes/aufkl%C3%A4rungspflicht-des-arztes.htm