Im österreichischen Rechtssystem bezeichnet der Begriff „Aufklärungsquote“ die Rate oder das Verhältnis der Straftaten, die von den Strafverfolgungsbehörden erfolgreich aufgeklärt werden. Eine Straftat gilt als aufgeklärt, wenn der Täter identifiziert und rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, was nicht unbedingt eine Verurteilung vor Gericht einschließen muss. Die Aufklärungsquote ist somit ein Indikator für die Effizienz und Effektivität der Polizei sowie anderer Strafverfolgungsbehörden in Österreich.
In den österreichischen Rechtsnormen direkt findet sich der Begriff „Aufklärungsquote“ nicht, allerdings sind relevante gesetzliche Rahmenbedingungen von Bedeutung, insbesondere die Aufgaben und Pflichten der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung, die im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und der Strafprozessordnung (StPO) definiert sind.
Das SPG legt fest, dass die Polizei die Aufgabe hat, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren und Straftaten zu verfolgen (§ 18 SPG). Die Strafprozessordnung enthält Regelungen zum Ermittlungsverfahren, in dem die Polizei unter der Leitung der Staatsanwaltschaft Beweise erhebt, um Straftaten aufzuklären (§ 91 ff. StPO).
Obwohl also der Begriff „Aufklärungsquote“ nicht ausdrücklich in den Paragraphen vorkommt, ist die Effizienz der Ermittlungsarbeit der Polizei ein wesentlicher Bestandteil des Strafverfolgungsprozesses, was die Grundlage für die Berechnung der Aufklärungsquote bildet. Die Aufklärungsquote kann daher als ein quantitativer Indikator für die Umsetzung der gesetzlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden in Österreich verstanden werden.