Verwaltungsrecht
Eine Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (zB bei Baugenehmigungen); sie ist selbständig anfechtbar.
Privatrecht
- die mit einer Schenkung verbundene Nebenbestimmung, durch die der Beschenkte nach erfolgter Schenkung zu einer Leistung verpflichtet wird
- die mit einem Testament verbundene Nebenbestimmung, durch die der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet wird, ohne dass damit einem anderen ein Recht auf diese Leistung eingeräumt wird (zB Grabpflege).
Strafrecht
Strafähnliche Sanktionen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Strafverfahrens, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Sie können erteilt werden im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/auflage/auflage.htm