Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Aufmerksamkeiten“ im Allgemeinen auf geringfügige Zuwendungen oder Sachleistungen, die im gesellschaftlichen Leben ohne formale Verpflichtung überreicht werden und im Einklang mit der Gepflogenheit sind. Im steuerlichen Kontext sind Aufmerksamkeiten im Sinne des Einkommensteuergesetzes für Arbeitnehmer interessant. Die Regelung des österreichischen Rechts erlaubt es Arbeitgebern, ihren Arbeitnehmern gelegentlich sogenannte „Aufmerksamkeiten“ zukommen zu lassen, ohne dass diese lohnsteuerpflichtig werden.
Typische Beispiele für solche Aufmerksamkeiten sind etwa Blumensträuße zum Geburtstag, kleinere Geschenke zu besonderen Anlässen oder die Bereitstellung von Getränken im Betrieb. Solange der Charakter dieser Zuwendungen dem Anlass entsprechend und von geringem Wert ist, werden sie nicht als lohnsteuerpflichtiges Einkommen angesehen.
Die steuerlichen Regelungen für Aufmerksamkeiten orientieren sich dabei an den allgemeinen Prinzipien des österreichischen Einkommensteuerrechts, insbesondere an den Bestimmungen zur Abgrenzung zwischen lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn und nicht steuerbaren Zuwendungen. § 3 EStG (Einkommensteuergesetz) behandelt im Allgemeinen steuerfreie Einkünfte, wobei dort auch Grundsätze angelegt sind, die indirekt Aufmerksamkeiten tangieren, wenn diese einen Zuwendungscharakter entfalten, der zu einer Steuerfreiheit führen kann.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Gesetze im Detail keine spezifischen Betragsgrenzen festlegen. Vielmehr liegt es im Ermessen der Finanzbehörden, den angemessenen Charakter solcher Zuwendungen zu bewerten. Daher müssen Unternehmen sicherstellen, dass diese Aufmerksamkeiten wirklich im üblichen gesellschaftlichen Rahmen bleiben, um steuerliche Stolpersteine zu vermeiden.
In der Praxis ist es daher ratsam, klare interne Richtlinien zu schaffen und gegebenenfalls mit Steuerberatern Erfahrungen auszutauschen, um den steuerlich relevanten Rahmen für Aufmerksamkeiten nicht zu überschreiten.