Aufopferungsansprüche dienen dem Ausgleich von Sonderopfern zum Wohl der Allgemeinheit. Uber die Fälle der Enteignung hinaus entstehen Entschädigungspflichten nach Enteignungsgrundsätzen bei Eingriffen der öffentlichen Hand in Vermögenswerte Rechte, die sich für den Betroffenen wie eine Enteignung auswirken. Auch Beeinträchtigungen nichtvermögenswerter Rechte – wie Leben, Freiheit und Gesundheit – können Aufopferungsansprüche auslösen aufgrund der Schutzpflicht des Staates, die dem einschlägigen Grundrecht innewohnt Die Entschädigungspflicht setzt kein Verschulden voraus.
Im Verwaltungsrecht Grundlage für Ausgleich eines Schadens bei hoheitlichem Eingriff in ein nichtvermögenswertes Recht (zB Gesundheit), der dem Betroffenen ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer (Sonderopfer) auferlegt. Dafür steht dem Betroffenen gewohnheitsrechtlich eine Entschädigung zu, jedoch nur zum Ausgleich des Vermögensschadens, kein Schmerzensgeld. Für Klagen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Neben diesem öffentlich-rechtlichen gibt es einen bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch gegen einen Dritten (zB Eigentümer des Nachbargrundstücks) wegen Beeinträchtigung.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/aufopferungsanspruch/aufopferungsanspruch.htm