Ein Aufrechnungsvertrag im österreichischen Recht bezeichnet eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich zwei Parteien darauf einigen, wechselseitige Forderungen durch Aufrechnung auszugleichen. Eine solche vertragliche Regelung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn rechtliche oder praktische Hindernisse einer einseitigen Aufrechnung entgegenstehen.
Im österreichischen Recht ist die Aufrechnung in den §§ 1438 bis 1444 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt. Gemäß § 1438 ABGB können gleichartige Forderungen, die bereits fällig und durchsetzbar sind, einander aufgerechnet werden. Ein Aufrechnungsvertrag eröffnet die Möglichkeit, die gesetzlichen Anforderungen an die Aufrechnung durch eine vertragliche Vereinbarung zu modifizieren oder festzulegen, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Aufrechnung erfolgen soll.
Ein typisches Anwendungsbeispiel ist, wenn die Parteien durch einen Aufrechnungsvertrag einen fixen Zeitpunkt oder besondere Konditionen für die Ausführung der Aufrechnung festlegen. Zudem kann ein Aufrechnungsvertrag hilfreich sein, wenn die Forderungen aufgrund besonderer Vereinbarungen noch nicht fällig sind, die Parteien jedoch dennoch eine Verrechnung vornehmen möchten.
Durch einen Aufrechnungsvertrag können die Parteien auch die Aufrechnung solcher Forderungen vereinbaren, die sonst nicht zur Aufrechnung geeignet sind, etwa wenn fällige Forderungen gegen nicht-fällige aufgerechnet werden sollen oder sogar Forderungen, die unterschiedlich in der Währung sind. Hierin zeigt sich die vorteilhafte Flexibilität des Aufrechnungsvertrages als Instrument im Schuldrecht.
Wichtig ist jedoch, dass ein Aufrechnungsvertrag wie jeder Vertrag den allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen des ABGB entsprechen muss. Dies beinhaltet unter anderem die Geschäftsfähigkeit der Parteien, einen klaren und bestimmten Vertragsinhalt sowie den Konsens über die getroffenen Vereinbarungen.
Zusammenfassend stellt der Aufrechnungsvertrag im österreichischen Recht ein flexibles Instrument dar, um die Verrechnung wechselseitiger Forderungen nach den Bedürfnissen der Parteien zu gestalten, besonders in Fällen, in denen eine gesetzlich geregelte Aufrechnung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.