Aufsichtsrat bei der AG
Bei der Aktiengesellschaft mit dualistischer Struktur ist der Aufsichtsrat die Kontrollinstanz gegenüber dem Leitungsorgan der Gesellschaft. Die Verantwortung für die Leitung der Gesellschaft und für die Kontrolle der Leitung ist getrennt. Im Gegensatz dazu kennt die Aktiengesellschaft mit monistischer Struktur nur ein Organ, den Verwaltungsrat, in dem beide Verantwortungsfunktionen gemeinsam angesiedelt sind.
Aufsichtsrat bei der GmbH
Gemäß § 19 GmbHG ist der Aufsichtsrat in bestimmten Fällen vorgesehen:
- Wenn die GmbH über ein Stammkapital von über 70.000€ verfügt und mehr als 50 Gesellschafter hat
- Wenn die GmbH im Jahresschnitt mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt
- Wenn die GmbH Gesellschaften (AG, aufsichtsratspflichtige GmbH, etc) einheitlich leitet oder aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung beherrscht und diese Gesellschaften zusammen im Jahresschnitt mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigen
- Wenn die GmbH Komplementärin einer KG ist und mit dieser KG zusammen im Jahresschnitt mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt, und √wenn die Belegschaftsorgane einer aus grenzüberschreitender Verschmelzung hervorgegangenen GmbH Einflussrechte bezüglich der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern haben. Außerdem kann sich die Aufsichtsratspflicht aus Sondergesetzen ergeben, bspw InvFG, ImmoInvFG, gemeinnützige Bauvereinigungen § 12 WGG). Natürlich kann auch im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.