Aufsichtsratsausschüsse

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Aufsichtsratsausschüsse“ auf bestimmte Unterausschüsse, die innerhalb eines Aufsichtsrates gebildet werden können, um die Arbeit des Aufsichtsrates zu erleichtern und effizienter zu gestalten. Diese Ausschüsse werden in der Regel eingesetzt, um spezifische Aufgaben oder Themenbereiche intensiver zu bearbeiten, bevor Entscheidungen im gesamten Aufsichtsrat getroffen werden. In Österreich sind Aufsichtsratsausschüsse insbesondere im Aktiengesetz (AktG) geregelt.

Gemäß § 110 AktG kann der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft Ausschüsse aus seiner Mitte bilden. Diese Ausschüsse können bestimmte Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen, die ihnen vom Aufsichtsrat übertragen werden. Es gibt allerdings bestimmte Aufgaben, die nicht an Ausschüsse delegiert werden dürfen. Dazu gehören insbesondere Angelegenheiten, die für den Aufsichtsrat selbst zwingend vorgesehen sind, wie etwa die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder die Überwachung der Geschäftsführung.

Besonders wichtig sind der Prüfungsausschuss und der Nominierungsausschuss. Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, die Rechnungslegung zu überwachen, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie des Risikomanagementsystems zu überprüfen und die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten. Der Nominierungsausschuss hingegen ist für die Identifizierung geeigneter Kandidaten für den Aufsichtsrat verantwortlich.

Ein weiterer üblicher Ausschuss ist der Vergütungsausschuss, der sich mit der Festlegung und Überwachung der Vergütungspolitik für Vorstandsmitglieder befasst.

Diese Ausschüsse sollen sicherstellen, dass der Aufsichtsrat seine Kontroll- und Beratungsfunktionen effizient erfüllen kann. Die genaue Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Ausschüsse werden in der Regel in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates oder auf Basis spezifischer Beschlüsse geregelt. Die Bildung solcher Ausschüsse hängt letztlich von den spezifischen Bedürfnissen und der Größe des Unternehmens ab.

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