Die „Aufstallungspflicht“ ist ein Begriff, der hauptsächlich im Kontext des deutschen Rechts bekannt ist, insbesondere in Bezug auf den Schutz von Geflügel vor der Geflügelpest. Im österreichischen Recht wird dieser Begriff in dieser Form nicht verwendet. Allerdings gibt es in Österreich ähnliche Maßnahmen zum Schutz des Tierwohls und zur Seuchenprävention, die grundsätzlich in der österreichischen Tiergesundheitsrechtslage verankert sind.
Im österreichischen Kontext fällt der Schutz von Nutztieren unter das Tierseuchengesetz (TSG). Dieses Gesetz legt verschiedene Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen fest. Im Falle von Geflügel beispielsweise können bestimmte Schutzzonen eingerichtet werden und es können Auflagen für die Haltung der Tiere beschlossen werden. Solche Auflagen könnten dann faktisch einer „Aufstallungspflicht“ gleichkommen, indem sie vorschreiben, dass Geflügel entweder in geschlossenen Räumen oder unter geschützten Bedingungen gehalten werden muss, um das Risiko der Ansteckung mit Tierseuchen wie der Vogelgrippe zu minimieren.
Weitere spezifische Anordnungen und Maßnahmen werden oft durch Verordnungen und Erlässe des zuständigen Bundesministeriums erlassen, die auf Basis der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes herausgegeben werden. Diese Bestimmungen können temporär und örtlich begrenzt Anwendung finden, je nach Einschätzung der Seuchengefahr.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die genaue Regelung und Terminologie im österreichischen Recht anders ist als im deutschen, aber vergleichbare Schutzmaßnahmen existieren, die im Wesentlichen denselben Zweck erfüllen: den Schutz der Tiergesundheit durch Einschränkungen und kontrollierte Haltungsbedingungen in konkreten Gefahrensituationen.