Im österreichischen Recht wird der Begriff „Aufstand“ nicht explizit im Strafrecht oder in anderen spezifischen Rechtsgebieten verwendet. Stattdessen wird der Begriff „Aufruhr“ häufiger verwendet, um Verhaltensweisen zu beschreiben, die mit kollektiver Gewalt oder Widerstand gegen die Staatsgewalt verbunden sind. Ein relevanter Straftatbestand, der dem deutschen Begriff des „Aufstandes“ nahekommt, ist im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) zu finden.
Der entsprechend relevante Straftatbestand ist § 274 StGB, der den „Aufruhr“ behandelt. In diesem Paragraphen geht es um das gewaltsame Zusammenwirken einer Vielzahl von Menschen, die darauf abzielen, die öffentliche Ordnung massiv zu stören oder bestimmte politische Ziele durchzusetzen. Wesentliche Merkmale sind dabei die kollektive Gewaltanwendung und die Bedrohung öffentlicher Interessen.
Der Gesetzestext zu § 274 StGB lautet in etwa: Wer durch eine Vielzahl von Menschen gewaltsam einen Aufruhr erregt, der darauf abzielt, den Bundespräsidenten, die Bundesregierung, eines ihrer Mitglieder, ein Land, eine Landesregierung oder deren Mitglieder zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung zu nötigen oder die Bevölkerung in Schrecken zu versetzen, wird mit Freiheitsstrafe bedroht.
Die Strafandrohungen für derartige Handlungen zielen darauf ab, die staatliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit zu schützen. Das Gesetz stellt dabei klar, dass nicht nur die eigentliche Durchführung, sondern bereits die Anstiftung zum Aufruhr und die Teilnahme an solchen Aktivitäten strafbar sind.
Zusätzlich zu den eigentlichen Akteuren können im weiteren Sinne auch Unterstützer oder Anstifter eines solchen Aufruhrs strafrechtlich verfolgt werden. Das Gesetz differenziert zwischen den Haupttätern und denjenigen, die den Aufruhr befürworten oder fördern.
Es ist wichtig zu betonen, dass der Tatbestand des „Aufruhrs“ der schwerwiegendste Normbruch im Bereich der kollektiven Gewalt gegen den Staat ist und dementsprechend als Verbrechen geahndet wird. Der Unterschied zu anderen Straftatbeständen liegt hier vor allem in der Organisation und der kollektiven Natur der Tat.
In der österreichischen Rechtsordnung garantiert dieser Paragraph des Strafgesetzbuches eine klare Abgrenzung zwischen legitimen Formen des Protests und der unzulässigen Gewaltanwendung zur Erreichung politischer Ziele. Die klare gesetzliche Regelung unterstreicht das Prinzip der friedlichen Konfliktlösung in einem demokratischen Rechtsstaat.