Im österreichischen Recht ist der Begriff „Auftrag“ im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1002 bis 1026. Ein Auftrag ist ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft, bei dem sich der Beauftragte verpflichtet, für den Auftraggeber ein Geschäft zu besorgen oder eine Dienstleistung zu erbringen. Kennzeichnend für einen Auftrag ist, dass der Beauftragte weisungsgebunden handelt und im Interesse des Auftraggebers tätig wird.
§ 1002 ABGB definiert den Auftrag als einen Vertrag, durch den sich der Beauftragte zur Ausführung bestimmter Geschäfte oder Dienste für den Auftraggeber verpflichtet. Dabei kann es sich etwa um rechtliche, wirtschaftliche, oder tatsächliche Angelegenheiten handeln. Der Auftrag muss nicht entgeltlich sein, kann jedoch eine Vergütung vorsehen, die entweder ausdrücklich vereinbart oder durch den Umfang und die Art der Dienstleistungen impliziert ist.
Eine weitere zentrale Bestimmung ist § 1014 ABGB, die dem Beauftragten eine Auskunftspflicht und eine Pflicht zur Rechnungslegung auferlegt. Der Beauftragte muss dem Auftraggeber über die Ausführung des Auftrags informieren und Rechenschaft ablegen. Zudem ist der Beauftragte verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu wahren (§ 1015 ABGB).
Gemäß § 1020 ABGB kann der Auftraggeber den Auftrag grundsätzlich jederzeit widerrufen, es sei denn, dass durch den Widerruf ein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Ebenso steht dem Beauftragten das Recht zu, den Auftrag jederzeit niederzulegen, allerdings darf dies nicht zur Unzeit geschehen, um dem Auftraggeber nicht unnötig zu schaden (§ 1022 ABGB).
Zusammenfassend ist ein Auftrag im Sinne des ABGB ein flexibles Rechtsinstrument, das für viele verschiedene Arten von Dienstleistungen und Geschäftsabwicklungen in Österreich genutzt werden kann. Er ist durch seine Weisungsgebundenheit und die Ausrichtung auf die Interessenwahrung des Auftraggebers charakterisiert und bietet so einen rechtlich stabilen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien.