Auftragsangelegenheiten

Im österreichischen Recht ist der Begriff „Auftragsangelegenheiten“ nicht in der gleichen Weise verankert wie im deutschen Recht. Vielmehr bezieht sich das österreichische Recht bei Angelegenheiten, die ein Auftragnehmer für einen Auftraggeber ausführt, auf das allgemeine Vertragsrecht im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), insbesondere der Dienstvertrag und der Werkvertrag enthalten Regelungen, die auf Auftragssituationen zutreffen könnten.

Ein Auftrag im engeren Sinne ist jedoch unter den §§ 1002 bis 1044 ABGB geregelt. Ein Auftrag ist dabei ein zivilrechtlicher Vertrag, in dem sich der Beauftragte verpflichtet, für den Auftraggeber ein Geschäft unentgeltlich zu besorgen. Dieses unentgeltliche Element unterscheidet den Auftrag von anderen Vertragsarten wie dem Werkvertrag (§§ 1165 ABGB ff.) oder dem Dienstleistungsvertrag, die in der Regel entgeltlich sind.

Ein charakteristisches Merkmal des Auftrags ist die persönliche Ausführungspflicht des Beauftragten, was bedeutet, dass der Beauftragte die ihm übertragenen Aufgaben grundsätzlich selbst auszuführen hat, es sei denn, er ist ausdrücklich zur Beiziehung von Hilfspersonen ermächtigt. Dieser Aspekt wird durch die Entlohnungsfreiheit ergänzt, da der Auftrag grundsätzlich auf Unentgeltlichkeit abzielt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

Im Rahmen der Auftragsausführung ist der Beauftragte bei der Besorgung des ihm anvertrauten Geschäfts zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verpflichtet (§ 1012 ABGB). Er hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren, wobei er sich im Zweifelsfall bei unklaren Weisungen mit dem Auftraggeber abzustimmen hat.

Der Auftrag kann jederzeit vom Auftraggeber widerrufen oder vom Beauftragten gekündigt werden (§ 1020 ABGB), wobei im Falle des Widerrufs durch den Auftraggeber etwaige Aufwendungen des Beauftragten zu ersetzen sind, wenn diese angemessen und erforderlich waren.

Eine interessante Variante im österreichischen Auftragsrecht ist die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 1035 bis 1041 ABGB), bei der jemand ohne Auftrag oder vorbestehenden Vertrag in Angelegenheiten eines anderen tätig wird. Dabei stehen den Geschäftsführenden gegebenenfalls Ansprüche auf Ersatz der getätigten Aufwendungen zu, sofern die Geschäftsführung dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entspricht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass „Auftragsangelegenheiten“ im österreichischen Recht primär über das Vertragsrecht des ABGB abgebildet werden, wobei der konkrete rechtliche Rahmen und die jeweilige Begrifflichkeit je nach Art und Inhalt des Auftrags variieren können.

Bewertung dieses Artikels

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte