Im österreichischen Recht ist der Begriff „Auftragsangelegenheiten“ nicht in der gleichen Weise verankert wie im deutschen Recht. Vielmehr bezieht sich das österreichische Recht bei Angelegenheiten, die ein Auftragnehmer für einen Auftraggeber ausführt, auf das allgemeine Vertragsrecht im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), insbesondere der Dienstvertrag und der Werkvertrag enthalten Regelungen, die auf Auftragssituationen zutreffen könnten.
Ein Auftrag im engeren Sinne ist jedoch unter den §§ 1002 bis 1044 ABGB geregelt. Ein Auftrag ist dabei ein zivilrechtlicher Vertrag, in dem sich der Beauftragte verpflichtet, für den Auftraggeber ein Geschäft unentgeltlich zu besorgen. Dieses unentgeltliche Element unterscheidet den Auftrag von anderen Vertragsarten wie dem Werkvertrag (§§ 1165 ABGB ff.) oder dem Dienstleistungsvertrag, die in der Regel entgeltlich sind.
Ein charakteristisches Merkmal des Auftrags ist die persönliche Ausführungspflicht des Beauftragten, was bedeutet, dass der Beauftragte die ihm übertragenen Aufgaben grundsätzlich selbst auszuführen hat, es sei denn, er ist ausdrücklich zur Beiziehung von Hilfspersonen ermächtigt. Dieser Aspekt wird durch die Entlohnungsfreiheit ergänzt, da der Auftrag grundsätzlich auf Unentgeltlichkeit abzielt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
Im Rahmen der Auftragsausführung ist der Beauftragte bei der Besorgung des ihm anvertrauten Geschäfts zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verpflichtet (§ 1012 ABGB). Er hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren, wobei er sich im Zweifelsfall bei unklaren Weisungen mit dem Auftraggeber abzustimmen hat.
Der Auftrag kann jederzeit vom Auftraggeber widerrufen oder vom Beauftragten gekündigt werden (§ 1020 ABGB), wobei im Falle des Widerrufs durch den Auftraggeber etwaige Aufwendungen des Beauftragten zu ersetzen sind, wenn diese angemessen und erforderlich waren.
Eine interessante Variante im österreichischen Auftragsrecht ist die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 1035 bis 1041 ABGB), bei der jemand ohne Auftrag oder vorbestehenden Vertrag in Angelegenheiten eines anderen tätig wird. Dabei stehen den Geschäftsführenden gegebenenfalls Ansprüche auf Ersatz der getätigten Aufwendungen zu, sofern die Geschäftsführung dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entspricht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass „Auftragsangelegenheiten“ im österreichischen Recht primär über das Vertragsrecht des ABGB abgebildet werden, wobei der konkrete rechtliche Rahmen und die jeweilige Begrifflichkeit je nach Art und Inhalt des Auftrags variieren können.