Im österreichischen Recht versteht man unter „Auftragsverwaltung“ allgemein eine rechtliche bzw. verwaltungsrechtliche Form der Aufgabenübertragung. Der Begriff wird im österreichischen Recht hauptsächlich im Rahmen des Verhältnisses zwischen Bund und Ländern verwendet. Hierbei geht es darum, dass der Bund die Verwaltung bestimmter Angelegenheiten an die Länder überträgt. Diese Regelung erlaubt es, dass der Bund gesetzgebend tätig bleibt, während die Exekutive, also die Durchführung und Verwaltung der gesetzten Aufgaben, von den Ländern übernommen wird.
Die Auftragsverwaltung ist im Artikel 102 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) geregelt. Hier wird festgelegt, dass der Bund von den Ländern die Vollziehung bestimmter Bundesangelegenheiten durchführen lässt. Diese Art der Verwaltung stellt eine Verbindung zwischen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und den Verwaltungsstrukturen der Länder dar. Es bietet eine Möglichkeit zur Dezentralisierung der Umsetzung föderaler Gesetze, indem regionale Verwaltungsstrukturen genutzt werden.
Zudem gibt es im Rahmen der Auftragsverwaltung klare Kompetenzzuordnungen und Anforderungen an die Länder, insbesondere was die Umsetzung und Handhabung der Bundesgesetze betrifft. Dabei sind die Länder verpflichtet, den Weisungen des Bundes zu folgen, da sie in diesem Fall im Auftrag des Bundes handeln.
Ein Beispiel für die Anwendungsbereiche der Auftragsverwaltung sind etwa Angelegenheiten des Gesundheitswesens, wo spezifische gesetzliche Regelungen durch Bundesgesetz bestimmt werden, jedoch die Umsetzung im Rahmen der Landesverwaltungen erfolgt. Die Auftragsverwaltung ist somit ein wichtiges Instrument zur effektiven Verwaltung und Umsetzung von Bundesgesetzen mit regionalen Besonderheiten und Bedürfnissen.
In der Praxis ermöglicht die Auftragsverwaltung eine flexible Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen Österreichs und dient somit der Effizienzsteigerung und der besseren Berücksichtigung regionaler Besonderheiten im Verwaltungsprozess.