Im österreichischen Rechtssystem ist der Begriff „Aufwandsspende“ nicht als solcher gesetzlich definiert, wie es beispielsweise in Deutschland der Fall ist. Dennoch kann ein ähnliches Konzept im Rahmen des Steuerrechts gefunden werden, insbesondere in Bezug auf Spenden an bestimmte begünstigte Organisationen, die steuerlich absetzbar sind.
In Österreich sind Spenden grundsätzlich gemäß § 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich absetzbar, sofern sie an bestimmte begünstigte Organisationen gehen, die im Gesetz näher bezeichnet sind, wie etwa wissenschaftliche, karitative oder kulturelle Einrichtungen. Der Begriff der „Aufwandsspende“ würde im österreichischen Kontext eher bedeuten, dass anstelle einer direkten Geld- oder Sachspende freiwillige Arbeitsleistungen oder sonstige Aufwendungen nicht finanzieller Natur für eine solche Organisation erbracht werden.
Diese Erbringung von Dienstleistungen oder die Übernahme von Kosten, die normalerweise zu einer Spende führen würden, wird steuerlich nicht gleich behandelt wie echte Geld- oder Sachspenden. Das heißt, diese Art von Aufwendungen können im Allgemeinen nicht als Spende abgesetzt werden, weil es keine förmliche Spende im Sinne des Gesetzes darstellt. Die Absetzbarkeit erfordert grundsätzlich eine Zuwendung in Geld oder gegebenenfalls in Form von Sachspenden, für die dann eine Spendenbestätigung ausgestellt wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Konzept der „Aufwandsspende“ im Sinne praktischer Arbeits- oder Dienstleistungen im österreichischen Steuerrecht nicht zu steuerlichen Vorteilen führen würde, da diese nicht unter die absetzbaren Zuwendungen im Sinne des § 4a EStG fallen. Stattdessen müssen steuerlich relevante Spenden in einer Form erfolgen, die gesetzlich anerkannt und bestätigt werden kann. Dies schließt nicht aus, dass solche Aufwendungen sozial oder gemeinnützig enorm wertvoll sind, sie sind lediglich nicht im steuerrechtlichen Sinne als absetzbare Spenden anerkannt.