Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Aufwendungserstattung“ auf die Erstattung von Auslagen oder Kosten, die jemand freiwillig oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung im Interesse einer anderen Person gemacht hat. Der Begriff selbst wird im österreichischen Zivilrecht nicht explizit als „Aufwendungserstattung“ im Gesetz textlich verwendt, aber das Konzept ist in verschiedenen rechtlichen Bestimmungen verankert.
Wesentliche Regelungen finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Hier ist insbesondere § 1037 ABGB relevant, der die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio) betrifft. Wenn jemand für einen anderen ohne dessen Auftrag oder sonstige Berechtigung ein Geschäft besorgt, kann er, sofern die Führung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Diese Aufwendungen müssen jedoch notwendig und nützlich gewesen sein.
Ein weiterer relevanter Bereich ist das Schadenersatzrecht, in dem es ebenfalls um die Erstattung von Aufwendungen gehen kann, die beispielsweise zur Schadensminderung gemacht wurden. Hier könnte § 1304 ABGB relevant werden, der besagt, dass jeder Geschädigte auch verpflichtet ist, den Schaden möglichst gering zu halten, und dass ihm angemessene Auslagen in Rechnung gestellt werden können.
In arbeitsrechtlichen Kontexten könnte die Aufwendungserstattung beispielsweise in Zusammenhang mit Dienstreisen auftauchen, wo Arbeitnehmer häufig Anspruch auf Erstattung jener Kosten haben, die ihnen durch dienstlich veranlasste Reisen entstehen. Diese Regelungen und Ansprüche können ebenfalls durch spezielle Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen näher ausgestaltet sein.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Aufwendungserstattungen im österreichischen Recht kein einheitlicher Begriff sind, sondern in verschiedenen rechtlichen Bereichen auftreten können, wobei das ABGB wesentliche Bestimmungen für die Rückforderung solcher Aufwendungen bereitstellt.