Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Augenschein“ auf ein Beweismittel, das im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eingesetzt wird. Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Gegenständen, Zuständen oder Vorgängen durch das Gericht oder einen beauftragten Sachverständigen. Durch den Augenschein soll sich das Gericht einen direkten Eindruck von relevanten Sachverhalten verschaffen, die für die Beurteilung eines Falles von Bedeutung sind.
Gemäß der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Augenschein eine von mehreren möglichen Beweismethoden, zu denen auch Zeugenaussagen, Urkunden und Sachverständigengutachten zählen. Der Augenschein kann sowohl an Ort und Stelle durchgeführt (z.B. bei einer Ortsbesichtigung) als auch in Form von Beweisstücken oder Fotos im Gerichtssaal vorgelegt werden. § 367 ZPO beschreibt die Möglichkeit der Augenscheinseinnahme und gibt dem Gericht die Befugnis, entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei den Augenschein anzuordnen. Im Strafprozess ist der Augenschein ebenfalls von Bedeutung und unter den Beweismitteln, wie in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Bei der Durchführung eines Augenscheins muss das Gericht darauf achten, dass die Parteien die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen und gegebenenfalls ihre eigenen Beobachtungen zu äußern. Diese Verfahrensschritte sollen sicherstellen, dass der Augenschein ordnungsgemäß und in einer Weise erfolgt, die die Prinzipien des rechtlichen Gehörs und der Fairness wahrt. Das Ergebnis des Augenscheins, also die dabei gewonnenen Erkenntnisse, werden in das Verfahren eingebracht und zusammen mit den anderen Beweismitteln gewürdigt.
Zusammengefasst ist der Augenschein im österreichischen Recht ein wichtiges Instrument zur Beweiserhebung, das dem Gericht ermöglicht, sich durch unmittelbare Wahrnehmungen ein besseres Bild von den entscheidungserheblichen Fakten zu machen.