Die Handlung, irgendetwas oder irgendjemanden auszunutzen; inbesondere die Handlung, jemanden anderen ungerechtfertigt zu eigenen Gunsten auszunutzen (z.B. sexuelle Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienste, Sklaverei oder der Sklaverei ähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder das Entfernen von Organen).
Über die zivilrechtlichen Folgen der Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche eines anderen bei Rechtsgeschäften Sittenwidrigkeit.
Quellen
- Art. 2(3) der Richtlinie 2011/36/EU (Menschenhandel-Richtlinie) stellt klar, dass Ausbeutung mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme umfasst.