Ausbeutungsmissbrauch

Der Begriff „Ausbeutungsmissbrauch“ ist im österreichischen Recht nicht als eigenständiger Begriff verankert, wie es teilweise im deutschen Recht der Fall ist. Jedoch gibt es im österreichischen Zivilrecht Regelungen, die ähnliche Sachverhalte betreffen, wobei der Schwerpunkt auf der Benachteiligung einer Vertragspartei in missbräuchlicher Weise liegt. Diese Situationen werden vor allem im Rahmen des allgemeinen Vertragsrechts behandelt.

Ein relevanter Paragraph im österreichischen Recht ist § 879 Abs 2 Z 4 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), der sich mit dem sittenwidrigen Vertragsinhalt beschäftigt. Hierunter können Verträge fallen, die auf eine unangemessene Benachteiligung einer Partei abzielen, insbesondere wenn eine Partei sich die Zwangslage, Unerfahrenheit, Leichtsinn oder eine offensichtliche Schwäche der anderen Partei zunutze macht. Der Missbrauch der Verhandlungsposition durch Ausbeutung der genannten Schwächen kann zur Nichtigkeit des Vertrages führen.

Weiterhin relevant ist § 934 ABGB, der sich mit Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) auseinandersetzt. Diese Regelung bietet Schutz vor ungerechtfertigter Benachteiligung, indem sie einer Partei ermöglicht, eine Anpassung oder Aufhebung des Vertrages zu verlangen, wenn sie bei Vertragsabschluss deutlich weniger als die Hälfte dessen erhält, was sie selbst zu leisten hat.

Im Bereich des Konsumentenschutzes sind auch die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu beachten, insbesondere § 6, der unzulässige Vertragsbestimmungen auflistet, die eine unangemessene Benachteiligung des Konsumenten darstellen.

Zusammengefasst gibt es im österreichischen Recht keine spezifische Definition von „Ausbeutungsmissbrauch“, aber es existieren diverse Schutzmechanismen, die ähnliche Problematiken adressieren, indem sie Ungleichgewichte und missbräuchliche Ausnutzung in Vertragsverhältnissen regulieren.

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