Im österreichischen Recht existiert der Begriff „Ausbietungsgarantie“ nicht in der Form, wie er im deutschen Recht verstanden wird. In Deutschland bezieht sich die Ausbietungsgarantie auf eine spezielle Vereinbarung im Rahmen von Versteigerungen. Da dieser Begriff im österreichischen Recht nicht verwendet wird, möchte ich stattdessen auf verwandte Regelungen im Bereich der Versteigerung und des Gewährleistungsrechts eingehen.
In Österreich werden Versteigerungen unter anderem durch das Versteigerungsgesetz und das Exekutionsordnung geregelt. Eine öffentliche Versteigerung kann sowohl zur Verwertung von beweglichen als auch unbeweglichen Sachen durchgeführt werden. Die relevanten Vorschriften betreffen die Bekanntmachung der Versteigerung, die Vorgehensweise der Gebotsabgabe, sowie die Rechte und Pflichten des Höchstbietenden bzw. Erstehers.
Im Rahmen des Gewährleistungsrechts sind relevante Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zu finden. Das ABGB (§§ 922 ff.) sieht vor, dass der Verkäufer einer Sache für Mängel haftet, die bei der Übergabe bestehen. Der Käufer hat im Gewährleistungsfall das Recht auf Verbesserung, Austausch oder Preisminderung. Wird eine Sache in einer Versteigerung erworben, können diesbezüglich besondere Bedingungen bestehen, insbesondere wenn die Versteigerung im Auftrag von Gerichten oder anderen öffentlichen Institutionen erfolgt. Oft sind bei Versteigerungen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen oder eingeschränkt, was auch im Versteigerungskatalog oder in den Auktionsbedingungen festgehalten wird.
Zusammenfassend ist im österreichischen Recht der Begriff „Ausbietungsgarantie“ als solcher nicht verankert. Stattdessen sind bei Versteigerungen die allgemeinen Regelungen des Gewährleistungsrechts sowie spezifische Versteigerungsvorschriften relevant. Käufer sollten bei Teilnahme an Versteigerungen die Auktionsbedingungen genau prüfen, um über etwaige Einschränkungen der Gewährleistung informiert zu sein.