Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Ausbleiben“ in mehreren rechtlichen Kontexten auf das Nichterscheinen oder Nichthandeln einer Partei in einem rechtlichen Verfahren. Ein prominentes Beispiel ist das Versäumnisverfahren, das im Zivilprozess zum Tragen kommt.
Gemäß § 396 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird ein Versäumungsurteil erlassen, wenn eine der Parteien im streitigen Verfahren unentschuldigt nicht erscheint oder keine vorbereitende Schriftsätze einbringt. In solchen Fällen kann auf Antrag der erschienenen Partei ein Urteil zugunsten der anwesenden Partei gefällt werden, vorausgesetzt, die Klage ist schlüssig, das heißt, der vorgebrachte Sachverhalt rechtfertigt die beantragte Rechtsfolge.
Ein weiteres Beispiel ist im Verwaltungsverfahren zu finden, wo das Ausbleiben einer Mitwirkung eines Beteiligten in bestimmten Phasen des Verfahrens (etwa bei einer mündlichen Verhandlung) Konsequenzen in Form von Entscheidung nach Aktenlage haben kann.
Das Ausbleiben kann also signifikante juristische Auswirkungen haben, indem es zu Entscheidungen ohne die Mitwirkung der ausgebliebenen Partei führt, oft zugunsten der anwesenden Partei, die ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Diese Regelung fördert die Effizienz und Verfahrensökonomie, indem es den Verfahrensfortgang auch bei Inaktivität einer oder beider Parteien gewährleistet.