Ausbleiben des Angeklagten

Im österreichischen Strafrecht wird das „Ausbleiben des Angeklagten“ im Rahmen des Strafverfahrens geregelt. Es handelt sich hierbei um die Situation, in der der Angeklagte zu einem gerichtlichen Termin nicht erscheint. Das Strafprozessrecht sieht verschiedene Konsequenzen vor, die von der Art des Verfahrens und dem Stadium des Prozesses abhängen.

Gemäß der österreichischen Strafprozessordnung (StPO) ist die Anwesenheit des Angeklagten bei der Hauptverhandlung grundsätzlich erforderlich. Das bedeutet, dass der Angeklagte persönlich vor Gericht erscheinen muss, da das Strafverfahren darauf ausgelegt ist, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen.

Erscheint der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung nicht zur geladenen Hauptverhandlung, kann das Gericht verschiedene Maßnahmen ergreifen. Eine Möglichkeit ist, dass das Gericht die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchführt. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, zum Beispiel wenn der Angeklagte bereits einmal zur Sache vernommen wurde und die Durchführung der Verhandlung im Interesse einer raschen Durchführung des Verfahrens liegt. Eine andere Möglichkeit ist, dass das Gericht eine Vorführung des Angeklagten anordnet, um seine Anwesenheit bei der nächsten Verhandlung sicherzustellen.

In bestimmten Fällen kann das Nichterscheinen des Angeklagten auch einen Haftgrund darstellen. Insbesondere wenn Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht, kann das Gericht Untersuchungshaft anordnen, um sicherzustellen, dass sich der Angeklagte dem Verfahren nicht entzieht.

Bei einer Ladung zu einem gerichtlichen Termin kann der Angeklagte einen triftigen Entschuldigungsgrund geltend machen, zum Beispiel Krankheit. In solchen Fällen muss der Angeklagte das Gericht unverzüglich informieren und gegebenenfalls Nachweise, wie etwa ärztliche Atteste, vorlegen, um das Fehlen zu legitimieren.

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass das Ausbleiben des Angeklagten im österreichischen Strafrecht ernsthafte Konsequenzen haben kann, die von einer Geldstrafe bis hin zur Verhaftung reichen, je nach den Umständen des Nichterscheinens und den bestehenden Verdachtsmomenten. Die jeweiligen Maßnahmen des Gerichts sollen sicherstellen, dass das Strafverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und der Angeklagte die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen.

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