Ausbürgerung

Im österreichischen Recht ist der Begriff „Ausbürgerung“ als solcher nicht gebräuchlich, sondern es wird stattdessen von „Entziehung der Staatsbürgerschaft“ gesprochen. Die Regelungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft finden sich im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG).

Gemäß § 32 StbG kann die Staatsbürgerschaft von Amts wegen entzogen werden, etwa wenn ein Staatsbürger ohne Genehmigung in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt. Eine weitere Grundlage für den Verlust der Staatsbürgerschaft ist die freiwillige Erwerbung einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27 StbG). In einem solchen Fall erlischt die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor (§ 28 StbG).

Darüber hinaus kann ein Verlust der Staatsbürgerschaft erfolgen, wenn ein Staatsbürger sein Verhalten so gestaltet, dass es den Interessen oder der Reputation der Republik Österreich schwer schadet. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Integrität und Sicherheit des Staates und seiner Bürger zu schützen.

Die Entscheidung über die Entziehung der Staatsbürgerschaft trifft die zuständige Landesregierung und diese Entscheidung kann in bestimmten Fällen vor Gericht angefochten werden. Der Betroffene hat dabei das Recht auf ein faires Verfahren und die Möglichkeit, rechtlich gegen die Entscheidung vorzugehen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Entziehung der Staatsbürgerschaft in Österreich genau geregelt ist und insbesondere schwerwiegende Gründe erfordert. Es ist ein Verwaltungsakt, der an strenge gesetzliche Bestimmungen gebunden ist, um den rechtlichen Schutz des Einzelnen zu gewährleisten.

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