Im österreichischen Recht versteht man unter einer „Ausfallbürgschaft“ eine besondere Art der Bürgschaft, die in den Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) verankert ist. Bei einer Ausfallbürgschaft verpflichtet sich der Bürge dazu, die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners nur dann zu erfüllen, wenn der Gläubiger alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Forderung vom Hauptschuldner selbst einzutreiben, und diese dennoch ganz oder teilweise uneinbringlich bleibt. Diese Art der Bürgschaft wird daher auch als nachrangige oder subsidiäre Bürgschaft bezeichnet.
Rechtlich ist die Ausfallbürgschaft im ABGB nicht explizit als solche bezeichnet, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen der Bürgschaft und dem Inhalt des Bürgschaftsvertrages selbst. Die genaue Ausgestaltung kann vertraglich vereinbart werden, und nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit sind die Parteien in der Lage, spezifisch zu regeln, unter welchen Bedingungen der Bürge zur Zahlung verpflichtet ist.
Ein wichtiger Aspekt der Ausfallbürgschaft ist, dass der Bürge erst dann herangezogen werden kann, wenn der Gläubiger den vergeblichen Versuch nachweist, die Schuld beim Hauptschuldner einzutreiben, beispielsweise durch erfolglose Zwangsvollstreckung. Damit unterscheidet sich die Ausfallbürgschaft von der gewöhnlichen Bürgschaft, bei der der Bürge unter Umständen bereits bei Fälligkeit des Hauptschuldners haftet.
Obwohl das ABGB keine direkten Regelungen zur Ausfallbürgschaft enthält, folgt sie den allgemeinen Grundsätzen der Bürgschaft nach § 1346 ff. ABGB. In der Praxis wird die Ausfallbürgschaft oft eingesetzt, um das Insolvenzrisiko des Hauptschuldners zu mindern und dem Bürgen einen besseren Schutz zu bieten.