Ausfallhaftung

Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Ausfallhaftung“ die Haftung einer Person oder einer Institution, die unterstützend eintritt, wenn der Hauptschuldner seine Schulden nicht begleichen kann. Eine spezifische Regelung im österreichischen Recht betrifft insbesondere den Bereich der Rechtsanwaltshaftung und die subsidiäre Haftung von Gesellschaftern in bestimmten Gesellschaftsformen.

Ein wichtiges Anwendungsgebiet der Ausfallhaftung findet sich beispielsweise im Genossenschaftsrecht. Nach § 2 Abs. 1 der Genossenschaftsrevision ist die Haftung der Mitglieder einer Genossenschaft zu nennen. Die Mitglieder haften nur für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Genossenschaft, soweit die Satzung eine Nachschusspflicht oder eine Solidarhaftung vorsieht. Diese Haftung tritt also nur ein, wenn die Genossenschaft selbst nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, wodurch die Genossen subsidiär haften.

Ein weiterer wesentlicher Bereich ist die Haftung von Kommanditisten in einer Kommanditgesellschaft. Nach § 171 UGB haften Kommanditisten grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Sollten die Vermögenswerte der Gesellschaft nicht ausreichen, um alle Gläubiger zu bedienen, haften sie nur bis zu dem Betrag, der trotz Einzahlung der vereinbarten Einlage als nicht geleistet gilt.

Im Stiftungsrecht, insbesondere bei Privatstiftungen, kann es ebenfalls zu Ausfallhaftungsfragen kommen. Hier sieht das Privatstiftungsgesetz vor, dass die Stifter keine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Stiftung übernehmen.

Die Ausfallhaftung ist somit ein wichtiger Mechanismus, der in verschiedenen Bereichen des österreichischen Zivil- und Wirtschaftsrechts eine Rolle spielt. Sie dient dazu, das Risiko für Gläubiger zu mindern und eine gerechtere Verteilung von Haftungsrisiken zu gewährleisten, indem sie eine zusätzliche Sicherheit durch eine sekundäre Haftungsebene bietet.

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